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4 (1832)
Entstehung
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298
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298 Pandect. Li XLI. Tit. 2. De aeguir. v. amitl. poucnt.

tet worden, besitze der frühere Besitzer solange fort, als ernicht weiss, dass der Besitz von einem Andern eingenommenworden sei. Denn wie das Band einer Verbindlichkeit auf die-selbe Weise gelöst wird, wie es geknüpft zn werden pflegftso darf dem Nichtwissenden der Besitz, der durch den Wille' 1allein behalten wird, nicht entzogen werden.

47. PAPJTV. lib. XXVI. Quae.it. —- Wenn du die Absiebthast, eine bei dir niedergelegte bewegliche Sache, oder diedir geliehen worden, zu besitzen und nicht herauszugeben, soist zur Antwort ertheilt worden, verliere ich den Besitz so-fort, anch ohne davon zu wissen; der Grund hiervon lieji'tvielleicht darin, dass man als Regel annahm, die vernachläs-sigte und unterlassene Verwahrung beweglicher Sachen bereitedem altern Besitz auch dann Schaden, wenn sich Nieina 1 "'deren bemächtigt habe; dies hat Nerva der Sohn in denBüchern über die Ersitzungen berichtet. Derselbe schreibt, U»Ansehung eines verliehenen Sclaven finde bei vernachlässigterVerwahrung ein anderes Verhältiiiss statt; denn der Besü*''erscheine solange als der bisherige, als kein Anderer densel"ben zu besitzen angefangen, und zwar darum, weil der SclaV*durch den Vorsatz, zurückzukehren, seinein Herrn den Besitzseiner selbst erhalten kann, und wir durch dessen körperlicheEinwirkung' auch andere Sachen besitzen können 45 ). An denje-nigen Sachen also, die Verstand und Geist entbehren, j;' 1 ' 1der Besitz sogleich verloren, die Sclaven hingegen behalt inai'jwenn sie den Willen haben, zurückzukehren.

48. InEM lib. X. Jtesp. — Jemand hatte Grundstück'mit Sclaven geschenkt, und brieflich erklärt, er habe den i> c "sitz derselben übergeben; hier wird, wenn auch mir ein r " 1 'ziger Sclave, welcher zugleich mit den Grundstücken gegeben»*worden, zu dem Schenknehnier gekommen und kurz dania« 'auf die Grundstücke zurückgeschickt worden ist, durch den'"ben der Besitz der Grundstücke und der übrigen Sclaven er-worben sein.

49. Idem lib. II. Defin. — Durch den Sclaven, an demmir der McssuraucJi gehört, wird mir fan Gegenständen] a ."meinem Vermögen oder durch seine Dienste auch der J>cs'erworben, indem er sowohl mi/ürlhh vom JViessbraiiehei" \>

sessen wird, als auch der Besitz mit dem Rechte hier TB

wandt ist 46 ). §. 1. Wer sich in eines Andern Gewalt ben»jdet, kann Soudcrgutswcise eine Sache innehaben, haben >

45) 8. Bavigny a. a. O. EL 332. (2)

4b) Fturtnmm ex jure pasx. mutuatvr. Savigny a. a

0. S. ^:

(1) „Der Bcsifz enthOJt als Bedingung jener Wirkung J»che ßcstimiuuugen."

iuris""

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