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4 (1832)
Entstehung
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299
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I'anijkct. L. XLI. Tit. 2. De acquir. v. amilt. posiess. 1299

esilzcn kann er nicht, weil der Besitz, nicht mir etwas Rö'r-

PerJich.es ist, sondern auch rechtliche Wirkung hat 47 ). §. 2.

eongleich der Besitz durch einen Gescha'ftsbesorgcr auch für

e» erworben wird, der nichts davon weiss, die Ersitzung'

er um- d em j arum "Wissenden zusteht, so wird doch die

n^e Wegen Entwehrung dem Eigenlhüincr wider den Vcr-

a u" olme de » Willen des Geschäftsbesorgers nicht erthcilt,

' e m er kann ihn durch die Auftragsklage zu deren Abtre-

t,l "g' nöihigon.

50. JHütMOGEN. lib. V. jur. Epit. — Durch Den Jen i-

j .' " ou iel» aus einem rechtmässigen Irrthnm veranlasst fiir

nen Sohn und in meiner Gewalt stehend erachte, wird weder

y ■«, noch Eigenlhum, noch etwas Anderes aus meinem

ennogen für mich erworben. §. 1. Durch einen auf der

tut begriffenen Solaren wird durch seine Handlungen, wenn

Weder von einem Andern besessen wird, noch frei zu sein

b.Uiljt, d er ßeaite für uns erworben.

Sud »1. JAVOLEiM. lib. V. ex Poster. Lab. — „An manchen\V 11°"' Si, *' t Labeo, eiwerbe man den Besitz durch den} ) .. en [allein] , z. B. wenn ich einen Haufen Holz gekaufts'l C |r " I "' l ' er V c, 'käufer lmr goheissen hat, ihn hinwegzu-;,)''. u > so erscheint er mir sofort als übergeben, sowie ichi ihn unter meine Obhut genommen. Dasselbe gilt, wenn0111 verkauft worden, wenn alle Weinflaschen zugleich gc-b.enwartig sind. Es dürfte übrigens, sagt er, hierin selbste körperliche Ucberga.be liegen, weil es einerlei ist, ob mir,- . or f" wen sonst ' cn befohlen habe, der Besitz übergebeni, • — Meiner Meinung nach läuft die Frage besonders•'rauf hinaus, ob, wenn der Haufen oder die Flaschen auch°M. ich 1,lcut ergriffen worden sind, dieselben nichtsdesto-''"'Ker als übergeben erscheinen 48 ). Ich sehe keinen Unter*ii a .'koi' ob ich den Haufen selbst verwahre, oder in mei-ern Auftrag ein Anderer; denn in beiden Füllen muss der Be-

1 '- gewissermassen iinkörperJjch fals erworben] benrthciltVerden, *

\\ J 52 '- V ^1\TLEJ. lib. I. Interd. — Man muss den Besitz

I V. 11 ' '' cm fViesabranch verwechseln, so wenig- -wie Besitz

11(1 Eigenümni vermischt -werden dürfen; denn der Besitz

lr « Weder 4o ) verhindert, wenn ein Anderer im JViessbranch

*7) Juris est, ist ebenso wie vorher zu erklären. Savigny a.

a. o.4 $) »Und man imisf> den Stellvertreter gar nicht mit einmischen "

S arigny a, a. O. S. 172. 173.*9) Rbenso Savigny a. a. O. S. ü45 nctjue für namqu» und am-

]»i!ari für compulari. Jena Ina l. I. p. 427. sucht die andere

•Lesart zu rotten, aber wohl vergebens?