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4 (1832)
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297
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1'anukut. L. Xl-il. Tit. '-i- De acquir. v. anritt, jmssiss. 297

jniseni Saaten verloren gehe, -wenn wir sie einen Augenblicklang nicht gesehen haben. Ob ich dns Geld auf meinem oderauf fremdem Grand und Boden geborgen bebe, ist einerlei, in-dem, wenn ein Anderer dergleichen auf meinem Boden verborgenhatte, ich es nur dann besitzen würde, wenn irli Aon BesiUder Sache selbst über der Erde erlangt hätte 43 ). Dalier nimm!•""• auch ein fremder Ort den mir gehörigen Besitz nicht, in-dem es einerlei ist, ob ich über der Erde besilze, oder unter•Jcr Erde. §. 1. Es ist gefragt worden, warum für die nichtdarum Wissenden auf den («rund des Sondergutes dov Besitz•mrch einen Sclaven erworben werde? Antwort: es sei desnutzem halber, vermöge besonderer rechtlicher Bestimmung-"»genommen worden, dass die Herren nicht nötliig haben sol-£" ■> aller Augenblicke den Bestand und das Verhiiltniss AvrBondergitter zn untersuchen; übrigens folge hieraus nicht, dass

•er Besitz durch den Willen [allein] als erworben werdend

Anzunehmen sei, denn wenn Etwa» uiohl aus einem mit dem

)lu 'erg'ut in Verbindung stehenden Grunde erworben werile,

* n sei zwar die Wissenschaft des Herrn nothwendig, allein

'j'c Besitzerwerbung- linde durch die körperliche Einwirkung*es Sclaven stall. §. 2. Wach dieser Erörterung, behaupte1( l", ist es, wenn es sich um den Verlust des Besitzes fragt,«in grosser Unterschied, ob wir durch uns selbst, oder durch•andere besitzen. Denn an Demjenigen, was wir durch eigene•*rperliche Einwirkung besitzen, verlieren wir den Besitz ent-weder durch den Willen, oder auch durch [das Aufhören derjkörperlichen Einwirkung, sobald man in der Absicht davonge-gangen ist, nicht besitzen zu wollen; an Demjenigen aber,Was durch körperliche Einwirkung- unserer Sclaven oder l'a'ch-«jer besessen wird, verlieren wir den Besitz nur dann, wenn■enselben ein Anderer ergriffen hat, und er geht daher türMn a auch ohne unser Wissen verloren. Auch das ist noch* in Unterschied des Verlustes des Besitze« 44 ): wenn nemlich^ n, aud Winter- und Sommerweiden, deren Besitz durch den'•Jllen allein helinltcn wird,

45. 1dkm Hb. II. Dcjht.. — wenngleich wir daselbstweder Sclaven noch Pächter haben,

46. In em üb. XXIil. Q/iacst. — dieselben in der Ab-geht, sie in Besitz zu nehmen, beschritten hat, so, ist bcluiun-

™) ihm-Yi Ausgraben, s. Savigny a. a. O. S. 186.

44) Uta ijitui/uc poss. anritt, separatio ett; .so verstehe ich'lies« Worte, nach denen ein besonderer Fall anhebt, indem so/o ammo amitlilitr ]>oss. Man s^-he über diese, Stelle«od //. 45 ii. 4C. itsmoi drl Ma.nzano ad h. til. Jtedt. tu-htm. P. ll. c. 1. §. III. (T. M. Vit. 97). Kr taterpretirt*ejiaraito durch alia differentiu.