29G Pandect. L. XL1. Tit. 2. De acquir. v. amitl. potsess.
«Irr (ilruntl eines heimlichen Besitzes von diesen beiden Grün-den nicht getrennt werden kann 42 ).
41. PAUL. Hb. I. Inst. — Wer vermöge vertraulicherBekanntschaft das Landgut eines Freundes betritt, von deinwird nicht angenommen, er besitze es, weil er es nicht i»der Absicht betreten hat, es in Besitz zu nehmen, wenn erauch körperlich sich darauf befindet.
42. ULP. lib. IV. Regulär. — Ein Mehreren gehörig*Sclave wird als von allen seinen Herren besessen werde» 1 'betrachtet, wenn er auch von einem in Namen Aller besessenwird. §. 1. Wenn ein Geschäftsbesorger im Auftrage desEigenlhiimers eine Sache gekauft hat, so erwirbt er ihm t' e "Besitz auf der Stelle, wenn er aber freiwillig- gekauft «*Mwicht, ausser, wenn der Eigenthümer den Raul' geiißl 1 'jnigt hat.
43. MAHCIAN. üb. III. Regulär. — Wenn Jemand «»Landgut gekauft hat, von dem ihm bekannt war, das» c "Theil davon einem Andern gehöre, so, sagt Julia uns, kö»»°er, wenn er wisse, dass derselbe dem Andern als abget" 8 "'gehöre, die übrigen Theile durch langen Besitz erwerbe' 1 'wen« aber als miabgelheilt, so könne er, wenn er den "*auch nicht kenne, ebenfalls ersitzen, weil der Theil, der i"dem Verkäufer gehörig' gehalten wird , ohne Jemandes Na"*theil durch langen Besitz auf den Käufer übergeht. §• 'Auch Pomponius schrieb im fünften Buche seiner Vern"* 1 ','teu Schriften, dass, wer wisse oder glaube, dass einem "'.'teil der Niessbrancli zuständig sei, durch langen Besitz "guten Glauben erwerben könne. §. 2. Jng/eitlieii »agl ' 'wenn ich eine Sache gekauft hübe, von der ich weiss, " aSsie verpfändet ist.
44. PAP1JV. Üb. XXIII. Quaest. — Jemand, der <#»«grosse Heise vorhatte, verbarg Geld, um es zu verwahre' 1 ) 'der Kreta) als er zurückgekehrt den Ort, wo der Scb.it/- ist,i ",'weil er sich dessen nicht erinnerte, nicht linden konnte, ^int die Frage erhoben worden, ob er aufgehört habe, das '"' ^zu besitzen, oder, wenn er nachher den Ort wiedererkai'habe, sofort zu besitzen anfange? — Ich habe geantvVO'weil vorgetragen worden, das Geld »ei der Verwahrung!*;^gen verhornen worden, so erscheine das Keclit des 'j'""^,,,für Den, der es versteckt hat, nicht verloren, und die pdächlnisssch wache bereite in Ansehung des Bewfrei K ' ; !^„i
IVachtheil, sobald sich noch kein Anderer dareingesetzt; ' u ,sonst müsste man ja anch dahin entscheiden, dass der B'» 1 "
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4'2) D. h. heimlicher Blatte an einer eigenen Bache kannwenig .statthaben, als bittuei.ser oder Pacht derselbe»-
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