I'andecx. L. XL1. Tit. % De acquir. v. aiiitll. posteit. 295
einen Sclaven verkauft Iiatte, denselben dessen Erben über-geben hat, so wird der Erbe durch denselben den Besitz der|Scliaf(ssachen ergreifen j -weil der Sclave nicht nach Erb-''<'lit a " ihn gelangt, sondern durch die Klage ans dem Kauf;,'" a a "ch wenn der Sclave aus einer Stipulation oder einemestainente dem Testator gebührt, und der Erbe ihn cmpfan-R"" hätte, würde ihm nichts im Wege sein, durch denselbeneu -"«sitz <l er Erbschaftssachen zu erwerben.
39. In km lib. II. ex Minicio. — Es kommt meiner An-s ;<l>l nach viel darauf an, in welcher Absicht eine Sache bei•""•m Sequester niedergelegt wird; wenn, um den Besitz'"' '"p'l'c-n, und dies ausdrücklich zu erkennen gegeben wird,• ° Wird der Besitz den P arteien zur Ersitzung- nicht verhelfen,enn sie aber blos zur Verwahrung niedergelegt wird, so ver-' " er Besitz den Obsiegenden zur Ersitzung-.s 40. AFHICAN. lib. VII. Qiiaest. — Wenn dich dein' ave von dem Landgute, welches ich, während ich essass, dir zum Untcrpfandc gegeben habe, vertrieben hat, so,gt er, besitzest du dennoch, weil du den Besitz durch den*claven selbst behältst. §. 1. Wenn der Pächter, durch dene r Eigenthiiincr besitzt, mit Tode abgegangen ist, so ist es's XViitzens -wegen angenommen worden, dass der Besitz durch''.'"selben behalten und fortgesetzt werde, durch dessen Tod'°bt sofort der Besitz als unterbrochen zu befrachten ist, son-''''" erst dann, wenn der Eigcnthümer die Besitzerlangnngcriiaclila.ssig't hat. Dasselbe 41 ) ist anzunehmen, -wenn deritei- Ireiwillig- aus dem Besitz gewichen ist; dies ist jedoch'"dann wahr, wenn inzwischen kein Fremder die Sache in. Jn,Sl ' z Scuominen hat, sondern dieselbe stets bei der Erbschaft,„ S ; lcnt ers verblieben ist. §. 2. Ich habe einen dir g-ehö'ri-h " Sclaven im guten («tauben von Titius gekauft und mir1 Prgeben besessen ; als ich nachher erfuhr, er gehöre dir, habej * angefangen ihn zu verstecken, damit du keine Klag-e er-best; es kann darum, sagt er, um nichts mehr angenom-,!"'" Werden, dass ich ihn während der [kiiiiftig-en] Zeit heim-1 Gegessen habe. Denn auf der andern Seite -würde ich,V(>l "> ich wissentlich deinen Sclaven vom Mchteigenthümcrgekauft und denselben heimlich zu besitzen angefangen, und nach-. Un ,/!.' ru ''i'von in Kenntnis* gesetzt habe, deshalb keinesweges''"'Wen, heimlich zu besitzen. §- 3. Wenn ich meinen Scln-v °n dem Käufer im guten Glauben heimlich entführt habe,°» hat er sich ausgesprochen, besitze ich nicht heimlich, weilV' 1 ^'gentliiimer weder durch ciu bitt-weises Ersuchen, noch" n 'h den Pacht seiner eigenen Sache gebunden wird, und
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"ä statt aliud nach Savigny a. a. O. S. 337.