294 Panimect. L. XLI. Tit. 2. De acrjuir. v, amilt. postcts.
mein Geschäftsbesorger aber nicht irrt, der Besitz für micherworben werde?— Da man aber angenommen,das* für Denerworben werden könne, der nichts davon wisse, so kanndies auch für den Irrenden statthaben. Wenn aber meii»-Geschäftsbesorger irrt, und nicht ich, so spricht mehr dafür,dass ich den Besitz erwerbe. §. 2. Auch mein Sclave wirdfür mich, ohne dass ich darum weiss, den Besitz erwerben.Denn auch ein fremder Sclave, gehreibt Celsus, kann DM*<len Besitz erwerben, er mag von mir, oder von Niemande" 1besessen werden, wenn er denselben in meinem Namen er-langt; und das ist völlig 1 zulässig.
35. ULP. lib. V. de omn. tribun. — Der Ausgang einerBesitzstreitigkeit ist blos der, dass der Richter vorläufig aus-spricht, wer von Beiden besitzen solle; hieraus wird erfolgen,dass, wer in Ansehung des Besitzes unterlegen, nun olflStelle des Klägers übernehmen muss, und dünn [die Haupt"frage über] das Eigenthuin zur Erörterung gezogen wer-den kann.
36. JULIAN, lib. XIII. Big. — Wer seinem Gläubiger
ein Landgut zum Pfände übergiebt, wird [fortwährend] alsBesitzer betrachtet. Auch wenn er aber bittweise darum wieder nachgesucht hat, wird er durch langen Besitz ebennuUersitzen, denn wenn der Besitz des Gläubigers die Kisilzu' 1 »nicht verhindert, so darf um so weniger das bittweise & r 'suchen ein Hinderniss sein, indem Derjenige mehr Hecht aUden Besitz hat, wer bittweise darum nachgesucht hat, als W c 'gar nicht besitzt.
37. MARCIAN. lib. sing, od form, hypoth. — Ein *»JUnterpfand bestelltes und durch den Besitz übergebencs G 1 ""gut ward vom Gläubiger nachher erpachtet; hier nahm "'""an, dass der die Hypothek bestellende [Schuldner] auf "<' 11Aeckern als Pächter, und in den Gebäuden als JMielhsina 1 »"sitze, und durch beide der («laubiger zu besitzen scheine-
38. JULIAN, lib. XLIV. Big. — Wer einem nl'« (>s /'?jden Sclaveii schreibt, er solle frei sein, der hat dabei "' c '^die Absicht, den Besitz seines Sclaven sofort aufzugeben, » 0ldem vielmehr sehe Bestimmung mit die Zeit zu verscJiK'^'j■wo sein Sclave Nachricht erhält. §. 1.. Wenn Jemand «''Besitz eines Landgutes dergestalt Übergeben hat, dass er *f$er wolle nur dann daraus weichen, wenn ihn» das iiHi"ogehöre, so scheint der Besitz nicht übergeben zu sein, ^\| )rdas Landgut einem Andern gehört. Hiernach ist um so J "anzunehmen, dass der Besitz bedingt übergeben werden W**^gleichwie Sachen unter eurer Bedingung übergeben, und 61anders dem Empfänger zu eigen werden, als wenn "'i.jgjdingiing eingetreten ist.. §, 2. Wenn Derjenige, der an 1» ■