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Pandkct. I» XU. Tit. 2. De acqtiir. v. amill.
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des Nutzens -wegen 39 ) angenommen worden, denn auch in''""'»i andern Fall findet ja die Einwilligung' des Kindes zn«ein Bmpfang des Besitzes [von Seilen des Vormundes] nichtstatt 40). u cl . pnmjiaJjjg^ kann jedoch den Besitz Bach ohnedes Vormundes Ermächtigung erlangen; es kann endlich dasj ,,d > soweit; es einen Gegenstand des Sonderguts betrifft, auchdurch einen Selaven besitzen.
33. POMPOK. üb. XXXII. ad Sabin. — Wenn auchi!-°'' Verkäufer eines Landgutes Jemandem aufgetragen, den«Aufer in den ausschliesslichen Besitz einzuführen, so kannder Käufer dennoch, bevor dies gescliehen, rechtlicliermaassen"icht j,| ,| ( ,„ |} ( . s j( z kommen. lugicirhen wird, wenn diesein Freund des Verkäufers nach seinem Ableben, bevor er«lies wussle, oder ohne dass seine Eiben »ich widersetzt hätten,gethan hat) der Besitz richtig übergeben sein. Hat er es'abergetnan, als er schon wusste, dass er todt sei, oder dass1 'e Erben dies nicht thuii wollten, so wird das Gegenlhcil»tatthaben.
34. ÜLP. lib. VII. Disput. — Wenn du mich b denAusschliesslichen Besitz des Cornelianischen Landgutes eing-e-Wiesen hast, ich aber in der Meinung st<-l><- , in das Sempro-manische eingewiesen zu sein, allein in das Gornelianischegegangen bin, so erlange ich den Besitz nur dann, -wenn wirMos Über den Alainen geirrt haben, rücksichtlich des Gegen-standes aber einig gewesen sind. Ob aber, sobald wir über
den Gegenstand nicht einig gewesen sind) der Besitz dir darum
abgehen wird, weil Celsus und Marcellus sagen, wir«>nneu den Besitz durch den Willen aufgeben und verändern,"'"'an kann gezweifelt werden; und wenn der Besitz dnrclt!' " VVillen erworben werden kann , ist er hier auch erwor-ben ?I
Meiner Ansicht zufolge erwirbt der Irrende nicht; mit-
"" wird auch Der den Besitz nicht verlieren, der gewisser-'"'lassen unter einer Bedingung- daraus gewichen ist. §. 1.*Venn du aber nicht, mir, sondern meinem Geschäftsbesorger««1 Besitz iibc.rgiebsl, so ist es die Frage, ob, wenn ich irre,
■)'') D. 1). gegen die allgemeine Regel. Savigny a. a. O. S. 210.
bei
er Lesart: — infantil cm accipkntipoitemonem, bSilviany a. a. «). Er findet nöthiir diese Stelle so zu ei'läu-
40; Nach der Le«
ö -iiy !i. a. u. Kr liiidcl notnig
lern: Die Gültigkeit der auctoritai ist abweichend von devallgemeinen Regel angenommen worden, denn wenn man sieverwerfen wollte . so wurde «lies aus dem Grunde geschehenmüssen, «eil es nicht der Besitzer seihst ist, der den animn*Poitidendt hatl das Ist aber auch der Fall, wenn nicht das Kind,«iirturr. lutorr, sondern der Vormund selbst im Name* de»Kindes den Besitz erwirbt, da auch hier das Kind nicht denonimut poaiidendi hat. Was in einem Kall für die Erwerbungdus Uesiticü gilt, ItttMS es derConseo^uenz wegen auch im andere.