292 Panwkct. Tj. XI. 1. Tit. 2. De acqttir. v. amilt. passest.
besitze; dasselbe gilt von einem Schiffe und einem Schranke.§. 1. Verloren gebt der JJesitz auf vielfache Art, z. B. wennman an einem Ort«', «Ion man bcsass, einen Todten beigesetzthat, denn einen religiösen oder heiligen Ort kann man nichtbesitzen, wenn man Mich die Religion \eraelilen, und Hin wieeinen Privatort innehaben sollte, so wenig wie einen freienMenschen. §. 2. Ingleichen wenn der IViilor ans dein (irundedie Besitzergreifung einer Sache befiehlt, weil wegen drohen-den Schadens keine Sicherheit bestellt ward, verliert, sagtLabeo, der TCigenlhiiiner wider seinen Willen den Besitz-§. 3. Man verliert ferner den IJesilz an Dein, was von» Meereoder einem Flusse eingenommen worden ist, oder wenn d'' rBesitzer in eines Andern Gewalt getreten ist. §. 4. Nichtminder giebt es viele Arten des Verlustes für den Besitz «'"'beweglichen Sachen; z. B. wenn man [ihn] nicht fmehr haben jwill, oder wenn man einen Sclaven freilässt, ferner wennDas, was ich besass, in eine andere äussere Form gebrachtworden ist, z. B. ein ans Wolle gefertigtes Kleidungsstück*§. 5. Was ich durch meinen Pächter besitze, wird mein Erbe»wenn er den Besitz nicht selbst erlangt hat, nicht besitze 0können; denn behalten kann man zwar Wohl durch den Wil-len, nicht aber erlangen. Was ich aber als Käufer besitze, dwwird mein Erbe auch durch den Pächter ersitzen. §. 6. Wen 11ich dir Etwas geliehen habe, und du an Titius, welcher <' sfür dir gehörig liäll, so besitze ich es nichtsdestoweniger. I )<■_■"selbe Fall wird dann vorhanden sein, wenn mein Pächter ''"'Landgut vcrafterjiachtet, oder Derjenige, bei dem ich l£tW sniedergelegt habe, es wiederum bei einem Andern niedergelegbat. Und dies gilt so, wenn es auch durch noch mehrere ' '-'"soneii so gegangen ist.
51. POMPON. üb. XXXII. ad Sabin. —
Wem» ,l, ' v
IJesilz Ver-
pächter von einem Landguts gegangen, ohne den
lassen zu wollen, und dahin zurückgekehrt ist, so nimmt nia"
an, dass es der Verpächter {Tbrljbesitze.
32. PAUL. lib. XV. ad Sabin. — Obwohl ein UninPj
diger ohne seines Vormundes lirmächtigting- nicht \ci\>^"'\wird, so behält man durch denselben dennoch den Best •
§. 1. Wenn der Pächter dir: Sache verkauft und vom »JjT
Wiiufer wieder in Pacht genommen, und Beiden den Pacht»gezahlt hat, so behält der erste Verj)ä'c/jter den Besitz ■'-'''' *lichermassen durch den Pächter. §. 2. Bin Kind kann rec»
tibhermaasen besitzen, wenn der Besitz unter Ermäch^g","»
des Vormundes angehoben hat; denn der Wille des K»'wird durch die Ermächtigung- des Vormundes ersetzt; 4*** "