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4 (1832)
Entstehung
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291
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Paxmect. L. XLI. Tit. 2. De acquir. v. amitt. posieis. 291.

ziirüoktrciljt, oder wir so durch ulisern Willen zu besitzen auf-boren, weil wir besorgen, von Dem zurückgetrieben zu wer-den, der sich des Besitzes bemächtigt hat? — Und dies scheintnützlicher zn sein.

20. Idem lib. XXVI. ad Quint. Muc. — Ein bestimm-ter Ort von einem Landgute kann sowohl besessen, als durch'•'"igen Besitz ersessen werden, auch ein bestimmter Theil alsnngetheilt, wenn er durch Kauf, Schenkung*, oder aus irgendWillem andern Grunde, abgesondert worden. Ein unbestimmter'heil kann aber weder übergeben, noch ersessen werden,z> B. wenn ich dir so übergebe, was mir an dem Land-k*ntc dem Hechte nach gebührt; denn wer Etwas nichtkennt, der kann weder übergeben, noch das Ungewisse inEmpfang nehmen.

27. PKOCUL. lib. V. Epist. — Wenn Derjenige, werden Besitz einer Weide durch den Willen behielt, wahnsinnig*geworden ist, so kann er, so lange sein Wahnsinn dauert,den Besitz der Weide nicht verlieren, weil ein Wahnsinnige»den Besitz nicht durch seinen Willen verlieren kann.

28. TERTULTJAN. lib. I. Quaest. — Wenn ich eine"^nclie besitze, und 37 ) sie nachher erpachte, verliere ich daden Besitz? Es kommt hier Alles auf die Absicht des Han-delnden an; zuerst ist nemlich zu berücksichtigen, ob ich weiss,dass ich besitze, oder nicht, und ob ich die Sache als gleich-em nicht die meine erpachte, oder als gleichsam meine, und°b, wenn ich weiss, dass sie mein sei, gleichsam in Betrachtder Eigenheit, oder blos des Besitzes. Demi auch, wenn dumeine .Sache besitzest, und ich von dir den Besitz dieserSache kaufe, oder stipulire, wird der Kauf wie die Stipulationftüllig* sein, und es folgt daraus, dass sowohl cht bittweisesVevhiiltniss, als ein Pacht, dies auch sein müsse, wenn dieAbsicht, den Besitz allein zu erpachten, oder bittweise um ihn■nachzusuchen, besonders vorhanden ist.

29. ULI', lib. XXX. ad Sabin. — Dass der Mündel

den Besitz ohne seines Vormundes Ermächtigung verlieren

könne, ist bekannt, und zwar dergestalt, dass er nicht demyi"en, sondern der körperlichen Einwirkung nach den Be-sitz verliert-, denn was thntsächlich ist, kann er verlieren.'''was Anderes wäre es, wenn er den Besitz durch seinen

•Villen verlieren wollte; dies kann er nicht.

30. PAUL. lib. XV. ad Sabin. — Wer ein ganzes Ge-bäude besitzt, von dem wird [in Folge dessenJ nicht angenommen,dass er die einzelnen Sachen, welche darin sind, [nun auch] 38 )

37) Das ut (statt et) unseres Textes ist wohl ein Druckfehler.ä V S. Savjc-ny a. a, 0. S. 183.

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