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290 Pandect. h, XLI. Tit. 2. De acquir. v. amitt. potsrtt.
ein besonderes 'Rechtsverhältnis»; körperlich verlieren sie jedoeflden Besitz, denn es kann von ihnen nicht angenommen werden,dass sie Etwas besitzen, da sie selbst von einem Andern be-sessen werden; es erfolgt also bierans, dass, wenn sie zurück-gekehrt sind, dieselben einer neuen Besitzergreifung' von Nöthe«haben, wenn auch in der Zwischenzeit Niemand ihre Sachenbesessen hat. §. 2. Ich frage ferner, ob, wenn ich einenfreien Menschen gefesselt habe, sodass ich ihn wirklich be-sitze, ich durch ilui auch alles Dasjenige besitze, was er be-sass? Antwort: wenn du einen freien Menschen gefesselthast, so besitzest du ihn meiner Meinung nach gar nicht;also besitzest du auch nocli bei weitem weniger seine Sache«durch ihn; denn die Vernunft macht es unzulässig-, dass in»"durch Den Etwas besitzen kann, den man biirgcrlichrechtlic"nicht in seiner Gewalt hat.
24. JAVOLEN. lib. XTV.Epist. — Was deinSclave, ohnedein Wissen, gewaltsamerweise besitzt, das besitzest d"nicht, weil Derjenige, welcher sich in deiner Gewalt befindet,dir ohne dein Wissen keinen körperlichen, sondern blos eine' 1rechtmässigen Besitz erwerben kann, sowie er Dasjenige be*sitzt, was von dem Sondergute 3G ) an ihn gelangt ist; de»"dann heisst es auch, der Herr besitze durch den Sclaven, < 1111zwar nach ganz vernünftiger Annahme, weil Dasjenige, V&ein Sclave aus einem rechtmässigen Grunde besitzt, zu seil 1 ''"'Sondergute gehört, und das Sondergut, was der Sclave Wgerlichrechtlich zwar nicht besitzen kann, sondern er blos "''''tiirlich innehat, als Yon seinem Herrn besessen werdend l' c 'trachtet wird. Was ober in Folge von Misselhafeii ergßfi®"wird, gehört darum nicht zu des Herrn Besitz, weil es Bfnicht in das Verhaltniss des Sondergnts tritt.
25. POMPON. lib. XX11I. ad quint. Muc. — "W«»"man Dasjenige, was man besitzt, dergestalt verliert, "**man nicht weiss, wo es ist, so hört man auf zu besitze"'§. 1. Man besitzt durch Pächter, Miethsleiite, oder durch 9C» ,eSclaven. Wenn sie auch sterben, oder wahnsinnig yvcräclhoder an einen Andern verpachten, so nimmt man doch »"'dass wir den Besitz behalten. Zwischen einem Pacht«" "'.^unserm. Sclaven, durch den wir den Besitz, erhalten, i st '',dieser Hinsicht kein Unterschied. §. 2. Es ist die Frag e > °wir Das, was wir allein durch den Willen besitzen, so '»"•'besitzen, bis sich ein Anderer körnerlirh in den Besitz K cse j
hat, sodass also des .Letztem körperlicher Besitz UbotWt?SisU — oder aber, was annehmlicher erscheint, dass w*lange besitzen, bis uns bei unserer Rückkehr ein A tt " e
36) Dies zeigt die Juila cauta an.