Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
289
Einzelbild herunterladen
 

Paxijkct. L. XU. Tit. 2. De acquir. v. amilt. passcts. 289

•■.'S'eiithümcr erpachtet; ich frage, ob er aufhöre zu besitzen, oder

j'iclit? — D; e Antwort liegt sehr nahe, dass er nemlicli auf.

,"?.. zu kesiteen. §. 1. Die von den Alten aufgestellte Regel,

l s Könne sich Niemand den Gnuid seines Besitzes verändern,

'st wahrscheinlich von Dem gedacht, der durch körperliche

p™Wirkung und den Willen sich im Besitz befindend, deu

'"' lasst, dasselbe aus einem andern Grunde zu besitzen,

"cht aber davon, wenn Jemand den ersten Besitz aufgegeben

' S N und .iiiC andere Weise den Besitz an derselben Sache

«ot» einmal erwerben will.

'20. In kai lib. XIX. Dig. — Wenn Jemand eine Sache,

' "' Cr feinem Andern 1 zum Gebrauch "('"'eben hatte, verkauft,

o dem .Käufer zu überleben befolilen, jener sie aber nicht'

<i' J evg ( .|„, n j,.,,.^ sf) w „. ( j ] )M | ( [ nnocnominen, er habe den liigen-'

'"'iier um ,[,.,, Besitz gebracht, bald nicht. Denn der Eig-en-

'"""•'r verliert nicht einmal immer dann den Besitz, wenn er

-■Uvas verh'elien hat, und i/nn dies seindr Auffordernd;;- «je*

'i<<ss nicht zurückgegeben •Wtti; denn wenn nun eine andere

^'hlnia's.sige uml wohlbegründefe Ursache vorhanden war, es

'"''( zurückzugeben, ohne gerade die Ansicht zu hüben, ihn

,llu den Besitz zu bringe» 3S ) 1

21'. JA.VO.LEiV. üb. VII. ex Cassio. — Zuweilen kann

Hinn den Besitz davon, was man selbst nicht hat, einem An-

'''" übergeben, z. B. wenn Derjenige, der eine Sache als

libe besass, bevor er Eigcnthümer geworden, sie vom Erben

'"'bitlweises EihucIwu erhalten hat. §. 1. Was nach einem

' cl 'i(| jji-ucli an die Küsten getrieben Worden ist, kann nicht

«"Weil werden, weil es nicht aufgegeben, sondern verloren

forden ist. §. 2. Dasselbe erachte ich für Rechtens in An-

'.'""ig der über Bord geworfenen Sachen, weil Dasjenige

lr ''t als aufgegeben angesehen werden kann, was zur Ret-

""S einstweilen ausgesetzt worden ist. §. 3. Wenn Jemand

"!!' fremde. Sache ihm zu überlassen, bittweise nachgesucht,

■^«hreiul er sie vom Eigcnthiiincr erpachtet hat, so kehrt der

s 'iz an den Eigenlhümer zurück.

22. 1dkm lib. XIII. ex Cassio. — Wer den Besitz der-R°stalt erhalten lud, dass er ihn nicht behalten kann, von dem

Wird f. ;ir n j c |,| angenommen , dass er ihn erhalten habe.

23. Idem lib. I. Epist. — Wenn wir zu Erben eilige-s *te| Worden sind, so gehen zwar durch den Erbschaftsantritt''. '' lu<J.te auf nns über, allein der Besitz steht uns nurp nn z ", wenn er miüriich ergriffen worden ist. §. 1. In«Streif Derer, die in die Gewalt der Feinde gefallen sind,

est eht riieksichtlich der Erhaltung der Hechte an ihren Sachen

5?) S. Sa-vi.my a. a. O. S. 330.tvr P-jur. civ1 IV.

19

!l