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4 (1832)
Entstehung
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286
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286 FANDEST. L. XU. Tit. 2, De acquir. v. amitt. jwtxess.

Mensch, oder ein fremder Sclave, während sie [einem Andern]im guten Glauben dienten, den Besitz erhallen und für ihnerworben haben, so darf weder der Freie selbst, noch derHerr des Sclaven von der Anknüpfung des Besitzes Gebrauchmachen. §. 4. Es ist die Frage erhoben worden, ob, wennder Erbe vorher nicht besessen habe, ihm Anknüpfung- an denBesitz des Testators ra Theil werde? — In Bezug- auf Käuferwird der Besitz nun zwar unterbrochen, allein in Ansehungder Erben sind die Meisten entgegengesetzter Ansicht, weildas Hecht der Rechtsnachfolge ein vollständigeres ist, als desKaufes. Allein richtiger gedacht ist es doch, dass, was gegenden Käufer gelte, auch gegen den Erben anzunehmen sei 32 )>§. 5. IVicht blos derjenige Besitz des Testators aber läuft deinErben fort, der bis zur Zeit dessen Ablebens fortdauerte, son-dern auch der, welcher jemals demselben zugestanden hat 33 )-§. 6. Auch in Betreif der Mitgift findet, wenn eine Sachedazu gegeben, oder yon der Mitgift zurückgenommen wordenist, Anknüpfung des Besitzes, sowohl für den Ehemann alsdie Ehefrau statt. §. 7. Wenn Derjenig-e, der bittweise zu-gestanden hat, von der Anknüpfung des Besitzes an die PersonDessen Gebrauch machen will, dem er bittweise zugestände»hat, so fragt es sich, ob er kann? — Meiner Meinung kannDerjenige, welcher bittweise zugestanden hat, so lange diesesVerbältniss dauert, von der Anknüpfung des Besitzes keine 11Gebrauch machen; empfängt er aber, nach Aufhebung desbittweisen Gestatten» den Besitz zurück, so wird der Besitzdie Zeit hindurch angeknüpft, wo derselbe hinweise darS»stattfand. §. 8. Es ist in Folge eines vorgekommenen I<n>' sdie Frage erhoben worden, ob, -wenn ein Freigelassener eii ,e.Sache aus einem solchen Grunde hat, der den Besitz ei" eS.Sonderguts voraussetzt, ohne dass ihm ein solches zugestand 8 »war, und nachher der Herr, nachdem er den Besitz zuriick- er *halten, von der Anknüpfung Gebrauch machen will, er die»könne, xind man hat sich dahin entschieden, es dürfe dieseAnknüpfung- nicht ertheilt werden, indem der Besilz heiu>'" : "stattfand, und jener ihn als Räuber inne hatte. §. 9. YVe ,ulmir auf Befehl des Richten eine Sache herausgegeben worden

32) Es ist nemlich von dem Zivischcnbesftz eines Dritten <UeRe<}^>s. Unterholzner Verjährungflehre Th. 1. S. 473. Anm. *""

33) l'othier Fand. .hm. XLJ. 3. no. 38. sagt: icmm est, pos>e*''teslat. interdttm prortesgc keredi, r/iiae ajiquatldo. teitat. /'"'>quamvi» yo»»idcrc ante mortem desierit, mudu inilliis mediu* V 0 *'sen. fuii. Do ii eil Vomm. jur. civ. V. 20. §. 24. belegt 0»"mit den Satz, es nütze dem lierc» ullerior der JJesitz lies erste»Erblassers. Uate r h o 1 z n er a. a. O. nimmt Verdrängung u csErblassers durch seinen Erben bei seinen Lebzeiten an.