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4 (1832)
Entstehung
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287
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Paxdkct. L. XLI. Tit. 2. De acquir. v. amitt. poncst. 287

ist,.so hat man angenommen, finde für mich Anknüpfung' desBesitzes statt. §. 10. Es ist ferner zu wissen, dass auch dem*''niia'chtnissinhaber Anknüpfung' des Besitzes aus der Zeit zuUieil Averde, wo sich [der Gegenstand] bei dem Testator be-innd. Ob ilim der Besitz des Erben angeknüpft werde, istdie Frage? Meiner Ansicht zufolge, ist dem Vermä'cbtnissin-haber, es mag ihm unbedingt oder bedingt hinterlassen wordense »i, diejenige Zeit, welche hindurch der Erbe vor Eintritt«W Bedingung oder der Herausgabe der Sache bcsass, vonWutzen, [Der Besitz] des Testators wird aber dem Vermiicht-"issmliaber stets von Nutzen sein, wenn ein wirkliches Ver-iiiiichtniss oder Fideicommiss vorhanden gewesen ist. §. 11.,-Auch Derjenige, dem eine Sache geschenkt worden ist, wirdVo » der Anknüpfung des Besitzes aus der Person des Schen-*ers Gebranch machen. §. 12. Anknüpfungen des Besitzes' mden in der Person Derer statt, die eigenen Besitz haben;flenn es l t0lnln t t li 0 Anknüpfung des Besitzes nur Demjenigenzu statten, der selbst besitzt. §. 13. Ausserdem kann aber«och an einen fehlerhaften Besitz kein anderer angeknüpftwerden, so wenig wie ein fehlerhafter an einen nichtfeh-»erhaftei,.

14. PAUL. lib. LXVIII. ad Ed. — Wenn ein Sclaveoder ein Ilanssohn Etwas verkauft haben, so wird Anknüpfung''■'s Besitzes rücksichtlich Dessen ertheilt, was ich besass, wennSle liemlich mit meinem Willen, oder von ihrem Soiidergnte,Vorausgesetzt, dass sie dessen freie Verwaltung hatten, ver-a, 'ft haben. §. 1. Anch wenn der Vormund oder Curatorerkauff, wird Anknüpfung des Besitzes aus der Zeit her er-teilt j wo der Unmündige oder Wahnsinnige bcsass.,. 15. GAJ. lib. XX VI. ad Ed. prov. — Von einer Sache,■e »ins entwendet worden, wird ebensowohl angenommen,ass wir sie zu besitzen aufhören, als wenn sie uns mit Ge-It entrissen worden ist. Weun sie aber ein in unsrer Ger'""■w Stehender entfremdet hat, so verlieren wir den Besitz' c ''t, so lauge sich die Sache bei ihm befindet, weil uns«irch Personen dieser Art der Besitz erworben wird, und"'S ist derselbe Grund, weshalb man annimmt, wir besitzeneinen flüchtigen Sclavcn, weil derselbe, so wenig er uns ume « Besitz anderer Sachen bringen kann, es auch nicht um

«eil seiner selbst kann.

■^ 16. ULP. lib. LXXIII. ad Ed. — Was die Frau dem. n " e , oder der Mann der Frau geschenkt hat, besitzt jeder

esitzer.

doi j/* * DEM ^' LXXVI. ad Ed. — Wer mit Gc-walt aus

Sil 1 * 1 s * t2: vertrieben worden ist, wird fortwahrend als Bc-

* cr angesehen, da er die Fähigkeit hat, mittels des Liter-

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