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4 (1832)
Entstehung
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285
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Paxdkct. L. XLI. Tit. 2. De acquir. v. amitt. postcBs. 285

Wegen; ist dies geschehen, so hnt beides statt 30 ). §. 2.Wenn Jemand sowohl gepachtet, als auch bittweise um den»«Site nachgesucht hnt, so ist, wenn er um ein einziges Geld-stück, gepadtet, kein Zweifel, d.iss iiir ihn das hinweise Ver-faiütaigg allein von Verbindlichheit ist, weil ein Pacht um einGeldstück nichtig ist; wenn aher um einen wirklichen Preis,d;um ist zu untersclicidcn, was zuerst geschehen ist.

11. PAUL, üb. LXV. ad lid. — Rechtmässig besitztDerjenige, wer unter Ermächtigung des Prätors besitzt.

12. ULP. üb. LXX. ad Ed. — Als natürlicher Be-sitzer wird Derjenige betrachtet, wer den Niessbrauch hat.§• 1. Das Eigenthuin hat mit dem Besitz nichts gemein, unddaruni wird Bern das luterdict Wie ihr besitzet, nicht verwei-h°it, der bereits eine Sache mit der Eigenthumsklage in An-spruch genommen hat, denn wer eine Sache mit der Eigcn-'"»Misklage in Anspruch genommen hat, scheint nicht auf den**esitz vernichtet zu haben.

13. 1dkm lib. LXXII. ad Ed. — Pomponius behan-delt die Frage, ob, wenn bei einem Schiffbruch Steine in dieTiber versenkt, und nach Verlauf einiger Zeit wieder heran s-g'enolt worden wären, das Eigenthuin während der Zeit, wos "e versenkt gewesen, in seinem vorigen Zustande gebliebensei? ___ Meiner Ansicht nach behält man das Eigenthum, denBerit* aber nicht. Mit einem flüchtigen Sclaven lässt sichl,i( 's nicht vergleichen, denn von diesem nimmt man darum an,•* werde von uns besessen, damit er uns des Besitzes nicht«dost beraube; mit den Steinen ist dies verschieden. §. 1."er aus der Person seines iiechtsvorg'äng'ers eine l/uter-Wtttzung 3l ) erhalt, der kann davon nur in Verbindung mitue " dnriiher vorwaltenden Umstünden und dessen [Besitzjmän-gcln Gebrenen machen; auch bei der Anknüpfung des Be-lizes j es Y er y ; i n i- ers w ird das Verbaltniss einer heimlichen,S°\val(sainen oder bittweisen Besitzergreifung übertragen. §. 2.^"sserdein wird die Frage erhoben, ob, wenn Jemand den'«»■läufer genö'lhigl. hat, einen Sclaven zurückzunehmen, der-selbe sich der Anknüpfung des Besitzes aus dessen ferson be-

*enen könne? __ Einige sind der verneinenden Ansicht, weil

d 'e Wandelung eine Wiederaufhebung des Kaufes ist: Andere, aber , der Käufer könne von des Verkäufers Besitzzeit Ge-JWauch machen, und der Verkaufer von der des Käufers, und**• halte ich für mehr zu billigen. §. 5. Wenn ein freier

3°) S. Savigny a. a. 0. S. 261. f.

J1 J Adtninicuio, es ist eine Zusariimenrechnung der Zeit zu ver-geben-, die Basti, sage» deshalb direct: t<ji #(>6v<p 10 " wwAij-

0((;t&V ftgfr, fieT f e jj( as aliius f.til ipoyov y.iyQrjfiai.