Tanuect. L, XLI. Tit, 1. De acquirendo rerum domiuio. 249
lallen, wenn sie diesen aber verlieren, aufhören, unser
sie S j , ) " l '," n . <l Desse » werden, «1er sich ihrer bemächtigt. Dass
den Willen verlieren, zurückzukehren, nimmt man dann
tu' i Wei '". sic a * e Gewohnheit dazu verlieren. §. 6, Die Na-
da l- ^" a,lse "'"' Hühner ist nicht wild, denn es ist ja klar,
ss die wilden Hühner und Gänse andere seien. Wenn da-
• >■ meine Gä'uso und Hühner verschüchtert auf irgend eine
wse auch noch soweit gellogen sind, dass man gar nicht
£ e,ss » Wo sie sind, so bleiben sie nichtsdestoweniger in unserm
«enthuiii. Wer daher eines von ihnen in habsüchtiger Ab-
™« ergriffen hat, der haftet uns wegen Diebstahls. §. 7.
]V e i Wlld Wwb Das nach Völkerrecht sogleich Eigenthum des
mers, was dein Feinde abgenommen wird.
Vo f FLOHE]X J IN ' lib * VI - 1™*' — FerUCT &* J««genden ungern» Eigenthum nach demselben Hechte unterwor«lei »en Tl.ieren.
da **AJ. lib, II. Rer. quotid. s. Anr. — Dies geht so weit,
\v > S au ? n f r eie Menschen in Knechtschaft kommen können;jW- diese jedoch aus der Gewalt der Feinde entwischen, soViuue,, sie die vorherige Freiheit wieder. §. 1. Ausserdemi r< * uns Dasjenige nach Völkerrecht erworben, was ein Flusss °h Anschwemmung an unser« Acker setzt. Durch An-a |i lV ^. c,,lm,,n }? scheint aber Das angesetzt zu werden, was so, "'«blich hinzukommt, dass man es nicht gewahr werdenj' ''"> wie viel in jedem Augenblick dazukommt. §. 2. Wennj ' Gewalt des Flusses einen Theil von deinem Grundstück.'bCfisscn und an das meinige angesetzt hat, so ist es klar,. Ss er dein bleibe, Wenn er freilich längere Zeit hindurchmeinen) Boded zusammengehangen, und die Winnie, welchei 'int sich geführt, in meinem Boden Wurzeln getrieben ha-:*j so längen sie ron da an üir mein Landgut envorben zu!')• §. 3. Eine jm Meere entstehende Insel, was selten ge-ifv*' w '"' Eigenthum Dessen, der sie in Besitz nimmt, denn' ' ; Wird als Niemandem gehörig betrachtet. Die in einem Fluss^wtandejie Insel hingegen, was häufig geschieht, wird, wenn'« die Mitte luilt, zwischen Denen gemeinschaftlich, die von■ e «len Seiten des Flusses längs dem Ufer Grundstücke besitzen,? a< *» Maassgabe der Breite jedes Grundstücks, die es am Uferr*M ist es aber dem einen Ufer näher, so gehört es nur De-!' : ") die vou dieser Seite längs dem Ufer Grundstücke he«" Z0| i- $. 4. Ist der Fluss auf einer Sehe durchgebrochen,*"*h fai,g. t n(( r ders elbcn an, in einem neuen Arme zu strö-,' e "> es ergjesst sich aber jener neue Strom weiter unten wie-er »n den alten, so verbleibt der nunmehr von den beiden Fluss-r ! ne » umströmte und dadurch zu einer Insel gewordene Ackerei, 'em vorigen Besitzer. §. 5. Hat ein Fluss sein natürliches
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