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4 (1832)
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237
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Pandect. L. XL. Tit. 12. De libcralii causa.

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8.

'""* Gutachten ertlieilt, den angeführten Umständen nach, habejem Sticlms, nachdem die Zeit, nach welcher er hätte freige-ben werden sollen. Verflossen wäre, die Freiheit zugestanden., . 39. Idem lib. V. Sent. Der, dem die IVothwendig-K ^it, seine freie Geburt zu beweisen, nicht aufliegt, ist zu""'eil, Wenn er sie von freien Stücken zu beweisen verfangt.» * Diejenigen, welche über die freie Geburt erkennen, kön-lle >» über die Chikaue Desjenigen, welcher leichtsinnig' Streit^hoben hat, bis zur Strafe! [des Exils erkennen. §. 2. Die"i'inünder und Ciiratorcn können gegen die ]W finde), deren Vor-"tuidschaft und Vermögen sie verwaltet haben, nachher kei-' ! " Streit über den Rechtszustand erheben. §. 3. Einembemann ist es nicht verboten, gegen seine Ehefrau, welchegleich seine Freigelassene ist, einen Streit über ihren Rechts-Qistand zu erheben.« 40. HERMOGEN. lib. V. juris Epitom. Wer älter

s Zwanzig Jahre, sich unter dem Vertrage der Thciluiig des

"'"Preises zum Verkaufen hergegeben hat, der kann auch

c,J t ein ]>!! nach der Freilassung- sieb auf die Freiheit berufen.

41, PAUL. lib. sing-, de sliticul. Hb. caus. Wenn

zweifelhaft sein sollte, in welchem Rcchfsziistaude sich Der

1Wnden habe, welcher für seine Freiheit streitet, so ist er

.' e, "st zu hören, Weiln er beweisen will, dass er sich selbst

"," Besitz der Freiheit befinde. §. 1. Der Richter aber, wcl-

, r '"'her die Freiheit erkennt, inuss auch über die [von dem-»enj weggebrachten Sachen, oder einen grossen [von dem-

«9,

«eil

Sei T ^gerichteten Schaden erkennen; denn es kann ge-v eJlfiIl i dass er in Vertrauen auf seine Freiheit gewagt habe,T/i'i U V*ög»n Derjenige]), welchen er als Sclave diente,

WasJ zu entwenden, zu verderben, oder zu gebrauchen.Mr 42. LAßliO lib. IV. Posterior. Wenn der Sclave,W " f '" fe f '^ a "^ hattest, auf die Freiheit Anspruch er-«,. ,° n ' t °ld der Richter fälschlich für ihn erkannt hat,e i . r " erT jenes Schvcn, nachdem die Sache gegen dich

Sd eU W r orden, dich zu seinem Erben gemacht, oder der

So aV< ? ,UI * "'f! ( ' H( ' e,,, e Weise dir zu gehören angefangen hat,\viJr:j ^ u ''"' ;, ' s '''" deinigen fordern können, und esein» ^ U ^ er Einwttnd der rechtlich entschiedenen Sache nichtfe^eii.s/,./,,,,, ./avo/enus [liciiwrkt hierzu]: dies ist wahr.>el \ ?1 ' 1>OMPON - lib - I1L Sencätiscons. Heber Die,i. ( c 'Vermögen Derjenigen, welchen sie als Schren dienten,Jj^. geschlagen, und sodann sich auf die Freiheit berufen haben,l\ e . . K-aiser Iladrjanus rescribirt. Die Worte diesestj.. rj ' , ' s laufen so: Sowie es nicht billig ist, im Ver-Ucu jiuf die Freiheit, welche aus dem Grunde

«ii»

* Fideicommisses vn leisten ist, erhschnl't-

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