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4 (1832)
Entstehung
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238
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238 Pandect. L. XL. Tit. 13. Quibui ad liiertat. proclam. non KW*

liches Geld zu nnterschlagen, so darf auch [da-durch] für die Leistung 1 der Freiheit kein Verzugbewirkt werden. [Der Prä'tor] mnss also, sobnld W* emöglich einen nach seinem Ermessen entscheidenden Richter be-stellen, damit es bei demselben in Gewissheit komme, W*'dem Erben erhalten werden könne, ehe er den Sclaven fr e1 'zulassen genöthigt würde.

44. VENULEJ. hb. Vn. Action. Wenn es gl« c ffrüher bezweifelt worden war, ob nur ein Sclave, oder ati<*ein Freigelassener in Betreff Desjenigen, was um der Freih cl1willen auferlegt "wird, durch einen Eid seinem Patron VÖTbindlicli würde, so ist es doch richtiger, dass nur ein Fre'fverbindlich werde. Von den Sclaven pflegt aber darum c)Eid gefordert zu werden, damit sie durch die Religion g e ' JI1 '!'den, nachdem sie angefangen hätten, in ihrer eigenen GeW 8zu stehen, die Notwendigkeit, zu schwören, auf sich hätte»»wenn [ein Sclave] nur sogleich, wenn er freigelassen Vi r ora eist, entweder schwört, oder verspricht. §. 1. Es ist aber [ l ' elHerren] erlaubt, in Betreff einer Gabe, eines Geschenkes, °~y.der Dienste, auch die Personen ihrer Ehefrauen [in den l^ 1 'zu setzen. §. 2. Gegen Den, der als Unmündiger geschvo 1 "hat, vorausgesetzt, doss er schwören konnte, ist eine analogKlage wegen der Dienste zu ertheilen, jedoch [erst daii' 1 »*wenn er mündig geworden ist; er knini jedoch auch als vmündiger Dienste leisten, z. B. wenn er ein Naineiuie> llie 'oder ein Schauspieler ist.

Dreizehnter Titel.

Quibiis ad libertatem proclamare non lic et '

(Welche nicht auf die Freiheil Anspruch machen dürfen.)

1. ULP. lib. II. de off. Proemu. Diejenigen, *f^älter als zwanzig Jahre sind, können nur dann nicht a«l*Freiheit Ansprach machen, weini der Kaufpreis an Den » cl ^der verkauft worden, gekormnen ist. §. 1. Wer jiiiig er . ltzwanzig Jahre ist, dem darf aber nicht einmal aus dein eerwähnten Grund die Berufung auf die Freiheit versagt .^den, wenn er nicht, nachdem er zwanzig Jahre geworden,der Sclurerei geblieben ist; dann nemlich wird man, , gS ger des Kaufpreises theilhaft geworden ist, sagen müssen,ihm die Berufung auf die Freiheit versagt werden in''- sse '

2. MARCEL/., lib. XXIV. J)ig. Jemand bat e".^Sclaven durch Gewalt vom Titius erhalten, und denselben,^Testamen(e für frei. erklärt. Der [ScfaveJ wird, weiWg^,[jeuer] zahlungsfähig gestorben ist, [doch] nicht fre* s .j ie ;tsonst würde Titius bevortheilt werden, der, wenn die F* 6 '