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Pandect. L. XIj. Tit. 12. De liberalia causa.
anders zu erlauben sei, als wenn er zuvor Rechnung 1 über dieV<rvvaltungen abgelegt Lobe, welche er, als er sich in derSclaverei befand, geführt hätte.
35. PAPIN. lib. IX. Resp. — Man hat angenommen,dass die Sclaven, welche zur Bewachung des Tempels, wel-chen Titia hat erbaut wissen wollen, bestimmt und nicht fr e1 'gelassen worden wären, dem Erben gehörten.
36. Idem lib. XII. Resp. — Ein Herr, welcher [in eine' 11Freiheitsstreit] die Oberhand behalten hat, wird, wen» etseinen Sclaven wegführen will, nicht gezwungen werden?den Werth statt desselben anzunehmen.
37. CALLISTRAT. lib. IJ. Quaest. — Eine PrirafuWeinkunft kann Niemanden zum Sclaven, oder zum Freigelas-senen von irgend Jemand machen.
38. PAUL. lib. XV. Resp. — Paulus hat das Gut-achten ertlieilt: wenn der Käufer, wie angeführt wird, und 1 'dein der Kauf ohne olle Bedingung abgeschlossen worden i s *'nachher aus eigenem Antrieb einen Brief abgeschickt hat, ulwelchem er erklärte, dass er nach einer gewissen Zeit den[Sclaven,] welchen er gekauft hatte, freilassen werde, so schien 0dieser Brief nicht in den Kreis der Constitution des hö'rhsl-seligen Marcus 11 *) zu gehören. §. 1. Derselbe hat das 0»"'*achten ertlieilt, die Constitution des höclistseligcn Marcus beziehe sich zwar auf die Freiheit derjenigen Sclaven, we1ch eunter der Bedingung verkauft wären, dass sie nach einig 01,Zeit freigelassen werden sollten, aber dieselbe Begünstig» 11 !?'um die Freiheit zu erlangen, verdiene auch die Sclavin, f'] rwelche der Herr einen Preis erhalten hätte, damit er sie ß**"lassen möchte, indem derselbe sie auch zur Freigelassen 6 ? 1haben wird. §. 2. Man hat gefragt, ob der Käufer dein 8cM"ven richtig die Freiheit ertlieilt habe, da der Preis noch nicl' tgezahlt war? Paulus hat da« Gutachten ertlieilt, ein Schrffywelchen der Verkäufer dem Käufer übergehen hat, habe, we""dem Verkäufer Wegen des Preises Genüge geschehen sei, f""' 1als der Preis noch nicht gezahlt war, zum Vermögen de"Käufers zu gehören angefangen. §. 3. Cujus Se;ns hat <j c "
Sclaven Stichus dem Lucius Titins so verkauft, dass Ttö'J*den Stichus nach drei Jahren freilassen sollte, wenn er u,edrei Jahre lang ununterbrochen als ScJavc gedient hätte; 80?*als die Zeit der drei Jahre noch nicht verflossen war, ' stStichus gellohen, und ltthrl n:ich einiger Zeh, nachdem Tit'"*verstorben is(, /.uiück.. Ich frage, ob es dem Stichus, um <' ,eFreiheit in Folge des Verkaufs zu erlangen, im Wege st»'» 1 '»dass er vor den drei Jahren weggegangen sei? Paulus ha f
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114) ü. die /. 1. 3. 4. (i. pr. u. 0. D. qui sine munumiu. 40. 8.