Pandect. L. XL. Tit. 12. De Überall causa.
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"tj wird in dem Soldatenstand behalten werden. §. 1. Wenni'erjenig-e, welcher für freigeboren erklärt worden ist, in denSoldatenstand getreten ist, so muss er, wenn das Urtheil In-nerhalb fünf Jahren widerrufen worden, seinem neuen Herrnz »riickgegeben werden.
... 30. JULIAN, lib. V. ex Minicio. — Wenn Zwei unab-Jiangij, von einander einen Menschen ein Jeder zur Hälfte™ d 'e Sclaverei gefordert haben, und er in dem einen Rechts-streit für frei, in dem anderen für einen Sclaven durch dasUrtheil erklärt worden ist, so ist es am passendsten, dassdle Hichter so lange gezwungen werden, bis sie übereinstiin-ineii; wenn das nicht gelingen wird, so soll Sabinus ge-meint liaben, dass der Sclave von Dem fortgeführt werden«iirfe, welcher gesiegt hätte; und dieser Meinung ist auch^•»ssins und ich bin es ebenfalls. Und es würde in der*oat lächerlich sein, zu glauben, dass er zur Hälfte [alsSclave] fortgeführt, zur Hälfte seine Freiheit geschützt werde-,allein es ist passender, dass er aus Begünstigung' der Freiheitz ^var frei sei, aber genöthigt werde, einen Thcil seines Wer-kes nach dem Ermessen eines redlichen Mannes dem SiegerZu entrichten.
31. ULP. lib. I. Jlesp. — [Ich habe das Gutachtenert,, eilt,] dass ein Sohn deshalb, weil er Erbe seines Vatersgeworden ist, abgehalten werde, seinen vom Vater freigelas-senen Sclaven in die Sclaverei zu fordern.
3'2. PAUL. lib. VI. Regulär. — In Bezug auf das Vermö-gen Derjenigen, welche aus der Sclaverei oder dem Zustandeines Freigelassenen in den eines Freigeborenen gefordert wor-de " sind, ist' ein SenatSBchluss errichtet worden, durch wel-ken in Betreff Derjenigen, welche aus der Sclaverei verthei-d'S't worden wären, verordnet wird, dass sie nur Das mitsic h nehmen sollten, was sie in das Haus eines jeden [Herrn]«"»gebracht hätten; in Bezug auf das Vermögen Derjenigenaber, welche nach der Freilassung ihren Ursprung halten dnr-tlnm wollen, ausserdem «och, dass sie auch Das, W« sie«ach der Freilassung vkht ans dem Vermögen Je» I'rcilnsserserworben hätten, mit sieb nehmen, das Übrige Vermögen Den.lassen sollten, aus dessen Familie sie herausgetreten waren. ■
33. Idsm lib. sing, de Lib. causa. — Wer wissentlichem eu Freien gekauft hat, kann, wenn dieser sich auch ver-kaufen Hess demselben doch nicht widersprechen, wenn erau f die Freiheit Anspruch erhebt. Aber wenn er denselben. ei 'icin Audem der es nicht wnsste, verkauft hat, so wirdj" e "em fter Anspruch [auf die Freiheit] versagt werden.
34. ULP. IIb. sing, randect. — Der Kaiser Anten-«"s hat verordnet, dass die Berufung auf die Freiheit Aeiiiaia