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4 (1832)
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Pandkct. L. XL. TU. 12. De Überall causa.

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des

i. f f.

22. ULP. lib. LV. ad Ed. — Nicht aber blos der Kan-n'S sondern auch die Nachfolger desselben werden mit dieser■■^lage niil' das Gesclieliene klagen können. §. 1. Kaufen«eraetl Avir so verstehen, auch wenn Jemand durch einenAndern gekauft hat, r. B. durch einen Geschä'ftsbesorger.»; ". Aber auch -wenn Mehrere gekauft haben, werden Alle■ose Klage haben, so jedoch, dass, wenn sie zu Theilen ge-ault haben, sie nach Verha'ltniss des Thciles am Preise die"ifo haben; wenn aber ein Jeder aufs Ganze gekauft hat,So wird Jeder die Klage aufs Ganze haben, auch wird dasVissen des Einen nicht dem Andern schaden, oder das Nicht-wissen nutzen. §. 3. Wenn der Käufer nicht gewusst hat,«ass [de,- Gekaufte] frei sei, nachher aber es erfahren hat,0 wird ihm dies nicht schaden, weil er es damals nicht ge-jlisgt bat. Aber wenn er es damals gowusst, [aber] nach-er angefangen hat, daran zu zweifeln, so wird es ihm gar"ichtH nützen. §. 4. Sowohl dem Erben, als den übrigen Narh-°'gern schadet ihr "Wissen nichts, und nützt ihr Nichtwissen"tbts. <j. 5. Aber wenn Jemand durch einen Geschiiftsbesor-h er > welcher es w r eiss, gekauft hat, so schadet es ihm, sowie^"ibeo glaubt, dass auch das Wissen des Vormunds schade.*■ 0. Diese Klage wird nach einem Jahre nicht gegeben, d,»

,e eine honorarische ist, sie ist aber auch eine Slrafklnge.

. 23. PAUL. Jih. L. ad Ed. — Wenn ich dir den Niess-

auch an einem freien Menschen -verkauft und abgetreten ha-ue

■■> so sagte 9u intus Miteins, dass er ein Sclave werde,

''r (/a s (<.';..<. ii/hmii werde nur dann mein, -wenn ich ihn inKwteia Glauben verkauft hatte, sonst werde er uline Herrn, ~* §• 1. Ueberhüttpt miiss man wissen, dass das, was von

e rKaui\ eu Sclaven, denen die Berufung auf die Freiheit ver-jß} wird, gesagt worden ist, «ich at/f gescheiikfe und zum

''"'.'ithsgut gegebene bezogen werden könne, ingleichen auf"Wenigen, welche sich haben zum Pfand geben lassen.*• *• VV'enii eine Mutter und ihr Sohn über die Freiheit sirei-Ku 5 so sind entweder die Klagen beider zn Yerbinden, oderes WO«« der JleclUsstrcil das Solwcs verschoben werden, bisj? tu » Hber die Mutter Gcwissluit bat, wie auch der hö'rlistse-

'8'e Hadfiaun« deeretirt hat. Denn als die Mutter bei ei-

' e "> anderen Richtet stritt, als der Sohn, so hat der Kaiser .8Ui4a gt, dass mau zuvor über die Mutter GewisslieU haben,

°daan über den Sohn Untersuchung angestellt werden müsse,j. 24. Ihem lib. LI. ad Ed- — Wenn ein Rechtsstreit über...!° Freiheit geordnet worden ist 1U ), so wird Der, welcherier seinen llochtszuslaud streitet, als Freier angesehen, so

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i11 ) S. d. Bein, zu l. 7. §. tdt. h. t.