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4 (1832)
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Pandect. L. XL. Tit. 12. De liberali cauta.

aber blos der Preis, oder auch Das, was zu dem Preise 1«»*zugekommen ist, verdoppelt werde, wollen wir sehen. I cümöchte glauben, dass überhaupt Alles, was er wegen desKaufes entweder gegeben,

19. PAUL. Mb. LI. ad Ed. — oder vertauscht, oder deswe-gen aufgerechnet hat (denn auch von diesem ist anzunehmen»dass er gegeben habe),

20. ULP. lib. LV. ad Ed. — oder auf was er verbind-lich geworden ist, verdoppelt werden müsse. §. 1. Deslia"*ist, wenn er Einem Etwas wegen dieser Klage rechtlich cr-laubterweise gegeben hat, zu sagen, dass es unter dieses E'' ictfalle und verdoppelt werde. §. 2. Als verbindlich geworde"müssen wir Den ansehen, welcher entweder dem Verkäi" t>rselbst, oder einem Andern verbindlich geworden ist. De""was er gegeben hat, sei es dem Verkäufer selbst, oder eii> e J nAndern auf das Geheiss desselben, möge er es selbst, oder ci"Anderer gegeben haben, wird auf gleiche Weise darunter b e 'griffen sein. §. 3. Als verbindlich geworden müssen wir i' 1 "dann ansehen, wenn er sich durch keine Einrede schütz"kann; sonst, wenn er es kann, so muss man sagen, dass *nicht verbindlich geworden sei. §. 4. Zuweilen trägt es s'°'ta, dass Der, welcher den Sclavcn gekauft hat, eine K' a »aufs Vierfache erhält; denn gegen Den selbst, welcher^'"'«entlieh als Sclave verkauft worden ist, hat er diese h-' a ßauf das Doppelte, und ausserdem findet gegen den VerkKuW'oder Den, welcher das Doppelte versprochen hat 107 ), eJ)1Klage auf das Doppelte Statt;

^ 21. MODESTIN. Hb. I, de Poenis. — jeden Falls *J

auf das Doppelte von Dem, was er entweder wegen des JM*fes gegeben hat, oder worauf er verbindlich geworden •*'Und demgemäss wird Das, was der Eine iOS ) von ihnen e "gezahlt hat, Nichts beitragen, uin den Andern zu erleichte*^weil man Angenommen hat, dass diese Klage eine Sttaf**%»ei; und darum wird sie nach einein Jahre nicht e1 ' 1 LiAuch wird nicht gegen die Nachfolger Klage erhohen ^ et jtikönnen, da sie eine Straf klage ist. Daher sagt jna» S*Lrichtig, dass die Klage, welche aus. diesem Edict ent? 1 ,.durch die Freilassung nicht erlösche, obwohl 100 ) es W <>"' , u ,dass der Gewährsmann nicht belangt werden könne, nB ^t.«t )man gegen Den, welcher sich auf die Freiheit beruft"

Klage erhob 110 ),

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107) Auf den VaU der Entwährung. S. ül.T>. de evict- iU ,\.

108) i>. h. der Verkäufer oder der verkaufte Freie. A * , ]{.

109) Quin, 8. flothofr. A- dl

110) S. /. 25. D. de tvict.