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4 (1832)
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Pandect. L. XL. Tit. 12. De liberali cauta.

dass ihm auch gegen Den, -welcher behauptet, dass er Herr des-selben sei, die Klagen, welche er nur immer anstellen "\vill,nicht versagt werden. Denn wie, wenn einige von der Beschaf-fenheit sind, dass sie durch die Zeit oder durch seinen Todzu Grunde gehen? warum soll man es ihm nicht gestatten»dieselben dadurch, dass er den Streit einleitet, in Sicherheitzu bringen? §. 1. Ja, Servius sagt sogar, bei jährigen Kla*gen fange das Jahr von der Zeit zu laufen an, seit welcherder Rechtsstreit geordnet worden l* 1 ) sei. §, 2. Aber we»"er etwa gegen Andere klagen will, so kömmt es nicht a"*die Frage an, ob der Rechtsstreit geordnet worden ln ) sei, da-mit man nicht ein Mittel finde, wie durch Unterstellung Jß*niands, welcher Streit über die Freiheit erhebt, die Klagen unter-dessen ausgeschlossen werden können; denn es wird auf gleich 0'Weise in Folge des Ausgangs des Freiheitsstreites die Klaff 6desselben entweder wirksam oder unwirksam werden. §. •*•Aber wenn der Herr Klagen vorbringen sollte, so fragt eSsich, ob [der angebliche Sclave] zu nöthigen sei, sich auf d" sVerfahren einzulassen? Und die Meisten glauben, dass we 11 "[jener] eine persönliche Klage anstelle, dieser sich auf dieseio 6einlassen, aber der Rechtsstreit aufgeschoben werden müs se »bis über die Freiheit entschieden worden sei; auch scheu 1 *nicht für die Freiheit ein ]\achtheil zu entstehen, oder er sl cUmit dem "Willen des Herrn in der Freiheit zu befinden, De nnwenn der Freiheitsstreit geordnet worden ist, so wird er '"'*terdessen »1h Freier angesehen, und sowie er selbst W*'gen kann, so kann auch gegen ihn geklagt werden; n"/ 1 'gens wird die Klage in Folge des Ausgangs [des Freihe 1 '*"ptreits] entweder wirksam, oder nichtig' sein; [letzteres] ve"'gegen die Freiheit gesprochen worden ist. §. 4. Mela s°?'wenn Derjenige, welcher auf die Freiheit Anspruch i» aC , 'Vvon irgend Jemand eines Diebstahls oder eines widerreciit"zugefügten Schadens beschuldigt werde, so müsse er unt e 'dessen Sicherheit stellen, dass er sieh, im Verfuhren ste" e•wolle, damit nicht Der, welcher eine zweifelhafte Freiheit b»»besser daran sei, als Der, welcher eine gewisse hat; allein **Streit nuiss aufgeschoben werden, damit der Freiheit niebtder Entscheidung- vorgegriffen werde, Atif g-loiche Weise i» ,lS .|wenn man angefangen hat, gegen den Besitzer eines b c ' lxywegen Diebstahls zu klagen, sodann Der, wegen dessen 6klagt wurde, die Freiheit für sich in Anspruch genommen l> 'der Streit aufgeschoben werden, damit, wenn er durch .'UrfheiJ für frei erklärt worden ist, der Streit auf ihn P*^tragen werde, und wenn eine Verurthcilung erfolgt ist, 'Klage aus dem Erkenntnis* vielmehr gegen ihn crtheilt vvc»''25. GAJ. (id Ji\l. Praet. urb., tit, de üb. causa. -— ™ e