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4 (1832)
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Pandect. Ij. XI». Tit. 12. De libcrali cama.

werden 'Wir doch sagen, dass er sich in derselben Lage be-finde.

12. ULP. lib. LV. ad Ed. — Daher wnss man wissen,dass sowohl ein Freier sich mit Arglist in der Freiheit, alsein Sclave ohne Arglist sich in der Freiheit befinden köin"*-§. 1. Ein entwendetes Kind hat sich in gutem Glauben in derSklaverei befunden, während es doch frei war; sodann hat essich, unkundig' über seinen Rechtszustand, entfernt, und ange-fangen, heimlich sich in der Freiheit zu befinden; dieses be-findet sich nicht ohne Arglist in der Freiheit. §. 2. Es kannsich auch ein Sclave ohne Arglist in der Freiheit befinden,z. B. er hat in einem Testameute die Freiheit erhalten, vonwelchem er nicht weiss, dass es von keiner Gültigkeit sei,oder es ist ihm der Stab von Demjenigen auferlegt worden,welchen er für seinen Herrn gehalten hat, während er esnicht war, oder er ist als ein Freier erzogen worden, Wob"rend er Sclave war. §. 3. Man kann im Allgemeinen dwHegel aufstellen, dass, so oft Jemand durch rechtmässige Griii"' cverleitet, oder durch unrechtmässige, jedoch ohne Verschlage"'heit sich für frei gehalten und in der Freiheit befunden hat, erin der Lage sei, dass er sich ohne Arglist in der Freiheit b°'fluiden habe, und darum den Vortheil des Beklagten genicss''-§. 4. Der Beweis aber wird, wenn er sich ohne Arglist "'der Freiheit befunden hat, auf die Zeit bezogen werden, ? "welcher man zuerst vor Gericht gegangen ist. §. 5- W c | nDienste gebühren, der kann auch einen Rechtsstreit über *"fFreiheit beginnen. §. 6. Wenn Der, welcher auf die Frci' ,r 'Anspruch erhebt, während der Zeit, dass er mir in gut''" 1Glauben als Sclave diente, mir einen Schaden zugefügt W'«2. B. -wenn ich, als sein Herr, im guten Glauben, mit cii' cr

IVoxalkJage belangt und verurtheilt i'iir ihn die Strcitwürder"' 1 »bezahlt habe, so wird er mir dazu verurtheilt werden.

13. GAJ. ad Ed. Pract. urb., tit. de lib. causa. — Da8ist gewiss, dass blos ein solcher Schaden Gegenstand '"';''.''Tilage auf das Geschehene werde, welcher durch Arglist, »"''".auch welcher durch Verschulden, 7.ugefiigt worden ist. •^'" <darum wird, wenngleich [der angebliche Sclave3 > u dies 61Klage freigesprochen worden ist, doch noch nachher gegen ' ',"aus dem Au,uilischen Gesetz geklagt werden können,

er nach diesem Gesetz auch wegen eines Verschuldens £ c j?ten ist. §. 1. Es ist ferner gewiss, dass sowohl unser« ' ^chen, als fremde Sachen, welche jedoch auf Unsere Gefahr sLen, Gegenstand dieser Klage werden, z. H. geliehene «gemiethete. Dogegen gehören hei uns niedergelegte Sa 1 '" 'Weil sie nicht auf unsere Gefahr sieben, nicht zu dieser KJ°f> '

14. ULP. lib. LV. ad Ed. — Mit vollem Rechte heffS'

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