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4 (1832)
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Pandect. L. XL. Tit. 12. De Überall cauia.

die Freiheit erkennen wird, erörtert, ob ans der Freiheit hldie Sclaverei, oder umgekehrt geklagt werde. Und wenn sichetwa ergeben Laben sollte, dass Der, welcher wegen seinerFreiheit streitet, sich ohne Arglist in der Freiheit befundenhabe, so wird Der, welcher behauptet, dass er der Herr [desAndern] sei, die Holle des Klägers auf sich haben, und noth-wendig beweisen müssen, dass [der Andere] sein Sclave sei.Wenn aber erkannt worden ist, dass er zu der Zeit, zu wel-cher der Rechtsstreit vorbereitet wurde, sich nicht in der Frei-heit befunden habe, oder mit Arglist sich darin befunden ha-be, so mnss Der selbst, welcher wegen seiner Freiheit strit-tet, beweisen, dass er frei sei.

8. UL.P. lib. L.V. ad Md. — Die Klage in einer Frei-heitssache wird dein Niessbraucher [des angeblichen Sclaven]gegeben, wenn auch der Herr, das heisst Der, welcher be-hauptet, dass er Herr sei, den Streit über den Rechtszustaii<»des Sclaven erheben will. §. 1. Wenn Mehrere die Herr-schaft über einen Sclaven in Anspruch nehmen, indem sie be-haupten , dass er ein geineinscbaftlicber sei, so müssen sie 0einen und denselben Richter geschickt werden; tiud so hat derSenat verordnet. Sonst wenn ein Jeder behaupten sollte, das*derselbe aufs Ganze, nicht auf einen Theil sein sei, so fr" 1der Senatsschluss weg, denn es findet keine Bcsorgniss Statt»dass verschieden geurtlieilt werden möchte, da ein Jeder sie' 1die ganze Herrschaft anmasst. §. 2. Aber auch, wenn de'Eine nur den JNicsshrauch, der Andere das blosse liigeuth»» 1an dem Sclaven in Anspruch nimmt, desgleichen wenn ( ' eEine behauptet, dass er in seinem liigenüuime, der Audi: 1 ' 0 »dass er ihm verpfändet soi, wird ein und derselbe Richter sc'"'

und CS macht nichts aus, ob der Sclave dem letzteren vom lirstci'")

oder von einem Anderen zum Pfände gegeben worden sei.

9. GAJ. ad Ed. Pract. urb., tu. de lib. causa. — W'c«.''auf gleiche Weise gegen Den, welcher über seine Frei' 101streitet, der Niessbraucher und blosse Eigenthiüner auftreibtgo kam» es sich zutragen, dass Kiiier von Beiden nbwcsci"ist; in diesem Falle kann man nun zweifeln, ob der 1 >1- " ,Udem Gegenwärtigen aUetn erlauben werde, gegen den Sehn'.Hl klagen, weil durch das heimliche Einverständnis», oae 5 _,Uivthätigkeit des Eineu das Recht des Ändern nicht VCiJiic''^"Werden darf; aber man sagt richtiger, dass es auch dem J 1 'nen von Beiden erlaubt werden müsse, zu klagen, so "'''das Recht des Anderen unvermindert bleibe. Wenn aber »Andere vor-Ende des Rechtsstreites noch hinzugekommen **so wird er an denselben Richter gewiesen werden, «'"Swenn er einen recht massigen Grund beibringen sollte, waf" £er nicht an denselben gewiesen werden dürfe, z. ß. er f eta

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