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4 (1832)
Entstehung
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225
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Pandect. L. XL. Tit. 12. De liberali cauia.

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«-»"fpreises theilhaft geworden ist, so wird ihm die Freiheitversagt werden können. §. 2. Wenn Jemand wisseutlich ei-nen Freien gekauft hat, so wird dem Verkauften die Bern-*""g auf die Freiheit gegen Den, welcher ihn erworben hat,Vo . u welchem Alter Der, welcher gekauft worden ist, auchSem möge, nicht versagt, weil Der keiner Nachsicht würdiglst , Welcher [einen Freien] gekauft hat) auch wenn der GekaufteWusste und damit bekannt War, dass er ein Freier sei. AberWenn nachher ein Anderer ihn von Dem, welcher es gewusstla t, unwissentlich gekauft hat, so muss ihm die Freiheit ver-engt werden. §. 3. Wenn Zwei zugleich Theile [eines freienMenschen] gekauft haben, der Eine wissentlich, de* Andere"»Wissentlich, so wird zu untersuchen sein, ob Der, welcherp Wusste, dem Nichtwissenden nicht schaden dürfe. Und da-" r spricht mehr. Aber es wird die Frage Statt finden: wirder , welcher es nicht gewusst hat, blos einen Theil, oderen ganzen [Menschen] haben? und was soll man von dem"«leren Theile sagen ? gehört er etwa Dem^ welcher es weiss ?Der ist unwürdig, Etwas zu haben, welcher wissent-

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gekauft hat; auf der andern Seite kann Der, welcher es''«Mit gewusst hat, keinen grösseren Theil der .Herrschaft Jia-J? n i als er gekauft hat; es tritt also der Fall ein, dass esein, welcher ihn wissentlich erworben hat, nützt, dass derpudere es nicht gewusst hat. §. 4. Es giebt auch andere'""de, aus Welchen die Berufung auf die Freiheit versagtIi *'"' w en " behauptet wird, dass Jemand in Folge eineseben Testament« frei sei, dessen Ei'o'/l'imng der Prä'tor rer-(et, well der Testator von seiner Sclavenfamüie getödtetvjn ?°"' aenn ^ a Jener sich in der Lage befindet, dass ihny. "picht eine Strafe treffen muss, so darf ihm kein rechtlicheseitulircn über die Freiheit gestattet werden. Aber auchiv;."". ^'' e ^e'hei'J erthe.ilt worden ist, wird, Weil es tinge-lst , ob er schuldig oder unschuldig sei, das "Verfahren

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nie Freiheit yerschoben, bis mau über den Tod den Er-

c . ten («ewissheit hut; dann wird sich nciiilich ergeben, ob

j e ln *<t einer Strafe zu belegen sei, oder nicht. §. 5. Wennj'land ans der Sclaverci auf die Freiheit Anspruch erhebt, so»ii ÜT d ' C ^ 0,lc ues Klägers zu übernehmen; Wenn er aberiiß u Freiheit in die Sclavcrei gefordert wird, so hat Dersc" <? l,e de s Kittgers, welcher behauptet, dass [der Andere]So" • lare aei ' Wenn daher hierüber l/ngewissheit herrscht)q Wird dies, damit das rechtliche Verfahren seine gehöriger miiigiittj erhalten könne, vorher bei Dem, welcher über

^ Uel>cr die ordlnatio Überall« Catisae s. C uj a c. öbsete. XPltt.Car'J 3 : "Zimmern a, a. 0. Bd. 3, §. 66, S. 20X*• jur. civ. IV. ^

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