Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
224
Einzelbild herunterladen
 

J

224

Pandect. L. XL. Tit. 12. Da liberali cauia.

angenommen, dass auch den Verwandten das Recht gegebenwerden müsse,

2. GAJ. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. — vr*"die Sclaverei derselben zu unserem Schmerz und unserer Krän-kung gereicht.

3. ULP. lib. LIV. ad Ed. — Ferner glaube ich, das«auch natürlichen Verwandten eben dieses [Hecht] zu gewährensei, so dass ein Vater seinen in der Sclaverei erzengten u«dfreigelassenen Sohn in die Freiheit fordern könne. §. 1. I^ 1 'nem Soldaten wird es erlaubt, auch für ihm nahe verwandt"Personen für die Freiheit zu streiten. §. 2. Wenn aber go»**Niemand vorhanden ist, welcher für ihn streiten kann, dai»'ist es nothwendig, dass auch der Mutter, oder den Töchter"»oder den Schwestern desselben, und den übrigen Frauensp er "sonen, welche zur Verwandtschaft gehören, oder auch sei« erEhefrau die Beftigniss gegeben -werde, den Prätor anzugehen»und dies anzuzeigen, damit nach Untersuchung der Sache de' n 'gelben auch wider Willen geholfen werde. §. 3. Aber an**»wenn ich behaupte, dass Jemand mein Freigelassener od"ineine Freigelassene sei, wird dasselbe zu sagen sein.

4. GAJ. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. — V^Patron wird aber dann gestattet, für die Freiheit seines Fr«|'gelassenen zu streiten, wenn ohne sein Wissen sich der V* evgelassene hat verkaufen lassen.

5. ULP. lib. LIV. ad Ed. — Denn es liegt uns dar»"»Freigelassene zu haben. §. 1. Wenn aber mebrere von "«"erwähnten Personen auftreten sollten, welche für solche ["® r 'sonen} streiten wollen, so niuss der Prätor sich ins Mittel 'fgen, um Den zu wählen, welchen er für diesen Zweck *"den vorzüglichsten holt. Und dies jimiss auch bei mehrCPatronen beobachtet werden. -.

6. GAJ. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. —■

ist dies aber mit Rücksicht auf die Billigkeit zu erklären, *das«, wenn Der, welcher in die Sclaverei gezogen wird» eU _Wahnsinniger, oder ein Kind ist, dies nicht blos den nahe V e 'wandten Personen, sondern auch Fremden erlaubt wird.

7. ULP. lib. LIV. ad Ed. — Auch freien MeB***"Jvorzüglich, wenn sie, älter als zwanzig Jahre, sich haben vekaufen, oder auf irgend eine Weise in die Sclaverei bnj'r,lassen, stellt nichts hn Wege, dass sie nicht die FreiheitAnspruch nehmen können, ausser wenn sie sich haben vkaufen lassen, um des Kaufpreises theilhaft zu werden. 9' ./Wer jünger als zwanzig Jahre, sich, um des Kaufpreises tb«haft zu werden, Im f. verkaufen lassen, dem wird das nach dt fzwanzigsten Jahre nichts schaden. Aber wenn er sich #^'vorher verkauft hat, nach dem zwanzigsten Jahre aber

<ib e

er