222 Pandect. L. XL. Tit. 11. De natalilui restituendis.
gesprochenes Urtheil war innerhalb fünf Jahren wieder aufge-hoben -worden. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass der. Be-siegte die Wohlthat der goldenen Ringe, welche er vor demfür die freie Geburt gesprochenen Urtheil erhalten und auf-gegeben hatte, nicht behalten habe.
3. MARCIAN. hb. I. Inst. — Der höchstselige Com-modus hat auch das ertheilte Recht der goldenen Ringe De-nen genommen, welche es wider Willen oder Wissen ihrerPatrone erhalten hatten.
4. ULP. Üb. III. ad leg. Jul. et Pap. — Auch Frauens-personen können das Recht der goldenen Ringe erlangen. Ab*sie werden auch die Rechte der freien Geburt erlangen, im*in den Geburtsstand zurückversetzt werden können.
5. PAUL. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. — Wer dasRecht der Ringe erlangt hat, wird als Freigeborner angesehen)obwohl sein Patron nicht von der Erbschaft desselben ausge-schlossen wird.
6. ULP. lib. I. ad leg. Jul et Pap. — Ein Freigelas-sener wird, -wenn er das Recht der Ringe erlangt hat, obwo' J 'er [dadurch] die Rechte der freien Geburt unbeschadet desRechts seines Patrons erhalten hat, doch als Freigeborner an-gesehen; und dies hat der höchstsclige lladrianus rescribirt.
Elfter Titel.
De natalibus restituendis.{Von der Zuriickvcrseizung in den Geburlntand 102 ).
1. ULP. Hb. IL Itespons. — [Ich habe das Gutachtenertheilt,] dass ein solcher vom Kaiser in seinen Geburtsstau»Zurückversetzter, welcher dem Kaiser versichert hat, er seials Freigeborner geboren, INichts erlangt zu haben scheine»wenn er von einer Sclavin geboren ist.
2. MA11CIAN. lib. I. Inst. — Zuweilen werden auchDie, welche als Solaren geboren sind, in Folge eines nach« 6 'rigen Ereignisses durch Hülfe des Rechts Freigeborene, Wi a -z. B. wenn ein Freigelassener vom Kaiser in seinen Geburta-stand zurückversetzt worden ist. Denn er wird jeden F*"'in den Geburtsstand zurückversetzt, in welchem sich urspriü'S'lieh alle Menschen befunden haben, nicht in den, in welchej 11er selbst geboren wurde, da er als Sclave geboren -war. **'solcher wird nemlich in Bezug- auf das ganze Recht ebenso ang e 'sehen, als wenn er als Freigeborner geboren wäre, auch ka"
102) Xalalibui tui» retlilutu» nannten die Römer Denjenig 6 'welcher, als Sclavc geboren, vom Kaiser tue lngcnuitüt ejh*ten hatte. Vgl. L. Z h. t. u. s. Zimmern a. a. O. §. %W'
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