Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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220
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220 , Panukot. Ij. XL. Tit. 9. Qu« et a quib. manumini l. nun f. etc.

29. GAJ. lib. I. de Manumtss. — Ein ün Ganzen zumPfände gegebener Sclave gehört ohne Zweifel mit vollem Rechtdein Schuldner, und kann von demselben eine rechtmässigeFreiheit erlangen, wenn dag Aelisch-Sen tische Gesetznicht etwa die Freiheit verhindert, das heisst, wenn er zah-lungsfähig ist, und deshalb die Gläubiger nicht als bevortheilterscheinen. §. 1. Ein unter einer Bedingung vermachterSclave gehört, so lange die Bedingung schwebt, mit volle» 1Recht dein Erben, aber er kann keine Freiheit von demselbenerhalten, damit nicht dem Vermächtnissnehiner Unrocht ge*schehe.

30. ÜLP. lib. IV. ad leg. Ael. Sent. — Wenn Jemandeinen Sclaveu unter der Bedingung, dass er [ihn] freilassensolle, gekauft, und, da er ihn nicht freiliess, der Sclave ij 1Folge der Constitution des höchstseligen Marcus zur Freiheitgelangt ist, so wollen wir sehen, ob der Herr denselben al»undankbar anklagen könne. Und man kann sagen, dass etdas Recht nicht habe, weil er nicht der Freilasser desselbenist. §. 1. Ob ich [dann,] wenn mein Sohn meinem Wille"gemäss freigelassen hat, das Recht habe, den [Freigelassenen]als undankbar anzuklagen, kann deshalb bezweifelt werden»weü ich. nicht freigelassen habe; aber es ist ebenso anzusehen»als hätte ich freigelassen. §. 2. Aber wenn mein Sohn eine«im Felde erworbenen Sclaveu freilässt, so werde ich ob" 0Zweifel dieses Recht nicht haben, weil ich nicht selbst fr el "gelassen habe ; der Sohn selbst wird freilich Anklage erhebe"können. §. 3. Anklage kann man aber so lange erheben, *"*man Patron bleibt. §. 4. Wenn aber Patrone einen Freige-lassenen anklagen wollen, so wollen wir sehen, ob dann dieEinwilligung Aller nothwendig sei, oder aber ob es auch ei"Einziger könne. Es ist richtiger, dass, wenn der Fic.i^eli»*'sene auch nur gegen Einen sich vergangen habe, derselbe *Wundankbar angeklagt werden könne, dass aber die Kin-w'" 1 *gwig Aller notliwendig sei, wenn sie in derselben Abstufung 10 'stehen. §. 5. Julianus hat gesagt, dass, wenn ein Vut ereinen Freigelassenen einem einzigen - von seinen Söhnen ang e "wiesen habe, dioser allein denselben anklagen könne; denn eallem sei der Patron.

31. TEHENT. CLEM. Üb. V. ad leg. Jul. et Pap- ^

Man hat gefragt, was Rechtens wäre, wenn ein Patron sei' 1 "Freigelassene za dem Eide gezwungen hätte, dass sie, sola"^sie unmündige Kinder habe, nicht heirathen würde. Jul ,fl *

100) Dies würde z. B. nicht der Vull »ein, wenn Mitfreila sf,eund Sühn eines verstorbenen Mitfreilassers coneurriren*

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