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4 (1832)
Entstehung
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219
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I'andect. L. XL. Tit. 9. Qui et a quib. manumitsi l. nonf. etc. 219

bis dcTi Gläubigern das Ihrige gezahlt wird. Ans diesemGnmde pflegt Juli anus zu sagen, dass z. B. wenn zweiSclaven freigelassen "worden seien, nnd die Freiheit des einendie Gläubiger bevortlieile, nicht die Freiheit beider, sonderneines Ton beiden verhindert werde, nnd zwar gewöhnlich deszuletzt verzeichneten, es miisste denn der zuerst genannte vongrösserem Werthe sein, und nicht geniigen, wenn der zweite,Wohl aber, wenn der erste in die Sclaverei zurückgezogen"Würde; denn in diesem Falle werde der an der zweiten StelleVerzeichnete allein zur Freiheit gelangen.

25. PAPIN. lib. V. Respons. — Die zur Bevortheilungder Gläubiger in einem Testamente ertheilte Freiheit ist, wenndie ersteren Gläubiger abgefunden worden sind, wegen neuer«laubiger nilgülrfg.

26. 8CAEVOLA lib. IV. Respons. — Der Erbe einesSchuldners hat einen verpfändeten Sclaven freigelassen. Manbat gefragt: ob er frei wäre? Ich habe das Gutachten er-™eflt,. dass er den angeführten Umständen gemäss, wenn das'»cid mich jetzt noch geschuldet -würde, durch die Freilassung"icht frei geworden sei. Paulus [bemerkt hierzu.] Wenna 'so das Geld gezahlt worden ist, so wird er dein Willen Je-ne s gemäss frei.

27. HEKMOGEN. lib. I. juris Epitom. — Wer zur Be-v <>nheilung der Gläubiger freigelassen wird, soll nicht freiSe '», mag der Termin, an welchem das Geld zu zahlen ist,sebon zu laufen angefangen haben, oder möge es eine Schuld«Wer einer Zeitbestimmung oder einer Bedingung sein. Ver-schieden ist das Verhältiiiss eines unter einer Bedingung hinter-Jassenen Vermächtnisses; «enn ehe die Bedingung eingetreten>st, wird jener Vormächtuissuehmer gar nicht unter die Glüii-higer gerechnet. Es hat aber das Aelisch-Sen tische Ge-* e te in diesem Theile für die Gläubiger aus einem jeden Grundegesorgt, und man hat angenommen, dass sich der Fideicom-ln, 'ssar auch unter diesen befinde. §. 1. Ein zum Pfände ge-gebene,. Sclave kaim, bevor wegen der Schuld Genüge ge-schehen, ohne Einwilligung der Gläubiger nicht freigelassen

forden; a |, er die Einwilligung eines Gläubigers, welcher Bliin-l el ^t, nützt ohne die Ermächtigung des Vormundes für dieyeiheit so wem'?, als wenn ein Mündel, welcher Niessbrau-cllCr [des Sclavenl ist, auf gleiche Weise in die Freilassung

28. PAUL. lib. III- Sentent. — Der Erbe handelt un-*> ,ut 'g, Wenn er seinen eigenen Sclaven, welchen der TestatorI er, nacht hatte, freilässt, Weil man angenommen hat, dass keine, ll,c ksicht auf das Wissen oder Nichtwissen desselben äuge.

ass( * werden solle.