218 Pandkct. L. XL. Tit. 9. Qui tt a quib. manumiisi t. nonf. elc.
Leit nützt, wenn die Erbschaft vermehrt ist, so schadet es,wenn sie vermindert ist. §. 2. Wenn Demjenigen, welchemdie Freiheit hinterlassen worden, befohlen ist, so viel, als erwerth ist, dem Erben zu geben, um frei zu werden, sowollen wir sehen, ob noch eine Bevortheilung der GläubigerStatt finde, weil der Erbe den Werth des Sclaven auf denTodesfall erhalten wird, oder aber ob, wenn es ein Andererfür den Sclaven, oder er selbst nicht von seinem Sondergutgeben sollte, keine Bevortheilung Statt finde? Allein, wem«ein reicher Erbe für die Freiheit nicht von Nutzen ist, SOkann auch nicht Der, welcher Geld giebt, nützen.
19. MODESTIN. Üb. I. Itegul. — Reine Freiheit BteMzu, Welche von Dem ertheilt worden ist, welcher selbst nach-her für einen Sclaven durch Rechtsspruch erklärt worden ist>
20. Idem lib. sing, de enncleat. Casib. — Wenn einemfremden Sclaven die Freiheit ohne Einwilligung des Herrnertheilt worden ist, so kann sie der Rechtsregel nach nichtgelten, obwohl nachher der Freilasser Erbe des Herrn gewor-den ist; denn wenngleich Der, welcher freigelassen bat, durchdas Verwnndtschaftsrecht Erbe desselben geworden ist, s°wird [dochj darum nicht durch dio Antretung der Erbschandie Ertlieiluiig der Freiheit bestätigt.
21. Idem lib. I. Pandect. — Um der Ehe willen kanneine Sclavin von keinem Anderen freigelassen werden, al"von Dem, welcher sie zur Frau nehmen will. Wenn sie OöCfEiner um der Ehe willen freigelassen hoben, ein Anderer s' ( 'zur Frau nehmen sollte, so wird sie nicht frei sein, so das''sogar Julianus das Gutachten ertheilt hat, dass sie nicMeinmal dann frei werde, wenn der Freilasser sie, nachdemsie innerhalb sechs Monaten 09 ) Verstössen worden, nachherzur Frau genominen habe, gleich als ob der Senat eine solch"Ehe gemeint habe, welche nach der Freilassung, ohne «aS*eine andere dazwischenkam, erfolgt sei.
22. POMPON. lib. XXV. ad Quint. Mm. — Der C«£
rator eines Käsenden kann einen Sclaven desselben nicht frci-lasse».
'J3. Idem IIb. IV . e var. Lectl. — Zur Bcvortheif"»£der Gläubiger wird die Freiheit allemal dann ertheilt, v>c'\"man wussle, dass man nicht zahlungsfähig sei, wenn man t"auch wohl verdienten Sclaven gegeben hatte.
24. TEKKNT. CLEM. lib. IX. ad leg. Jul. el Pap- "T
Wenn Jemand, welcher Gläubiger hat, mehrere [Sclaven j f rel 'gelassen hat, so wird nicht die Freiheit aller verhindert ffden, sondern die, welche dio ersten sind, werden frei S e, ">
bis
99) S. /. 13, D. de manum. vind. 40. 2.