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4 (1832)
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217
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ob

l'ANUKcr. L. XL. Tit. 9. Qui et a quib. manumiui l. nun f. etc. 217

zwanzig Jahre ist, den Tkeil, welchen er an einem gemein-

schaftlichen Sclaven hat, zum Freilassen übergiebt, so wird

« r nichts ausrichten; aber wenn er ihn, da er selbst einen

wund erweisen konnte, übergeben hat, so wird man dies

a J» keine Umgehung [des Gesetzes] ansehen. §. 2. Durch

jheses Gesetz wird verordnet, dass Niemand, um seine Glä'ii-

•ffer zu bevortlieilen, einen Sclaven freilassen solle. Gläubiger

Werden aber Diejenigen genannt, denen aus irgend einem Grund

eine Klage gegen den Bevortheiler zusteht. §. 3. Aristo

a t das Gutachten ertheilt, dass ein von einem zahlungsiui-

«lngen Schuldner des Fiscus freigelassener [Sclave] dann in

'eJsclaverei zurückgefordert werden dürfe, wenn ersieh nicht

»«Jon lange in der Freiheit befunden hätte, das heisst, nicht

"»ter zehn Jahren. Was er freilich zur Bevortheilung des

iscus heimlich gethan hat 07 ), wird widerrufen. §. 4. Wenn

»»ein Geld unter einer Bedingung geschuldet wird, so wird

?«• vom Schuldner freigelassene [Sclave] gleichsam ein Be-

^'»Ktfreier sein, so dass die Freiheit von der Bedingung ab-

1,lJ «gt. §. 5. Wenn ein Sohn mit dem Willen seines Vaters

•^'gelassen hat, so wird die Freiheit verhindert werden, möge

e f Vater, oder der Sohn wissen, dass der Vater nicht zah-

'"»gsfähig sei.

17. 1dkm lib. sing, de Libertal. — Wenn eine Privat-person, vom Volke gezwungen, [einen Sclaven] freigelassend a t) so wird, obwohl er seinen Willen gefügt hat, der Sclave

och ni c b. t frei sein; denn auch der hö'chstselige Marcus hat

e «>ote", ii| Folge des Znmfs des Volkes freizulassen »«).*• !•_ Desgleichen wird ein Sclave nicht frei, wenn sein Herr,

wnut [derselbe] nicht von den Obrigkeiten gezüchtig werde,^oge u [ U1 ,dj gesagt hat, dass er frei sei; denn es ist derSei freizulassen » 1,icu t vorhanden gewesen. §. 2. In An-

la s "" ,ff ^ erer » welche innerhalb gewisser Fristen nicht freige-,1 Se u Werden dürfen, ist, wenn sie die Freiheit durch ein^estament erhallen, nicht auf die Zeit, zu welcher das Testa-j, "t errichtet worden ist, sondern auf die, zu welcher die

re, heit zusteht, zu sehen." 18. In em üb. XVI. ad Plaut. — Wenn die Erbschaft

* Zeit des Todes [des Erblassers] zahlungsfähig ist, jedoch,

Sie angetreten wird, zahlungsfähig zu sein anfg-ehö'rt hat,

i. Wird die vom Testator zur Bevortheilung der Gläubiger

Verlassene Freiheit nicht zustehen; denn sowie es der Frei-

y7 ) In »inu* ejus collala, s. Pancirol. 7%«*. var. lect. lib. II.C «P. 134. A. d. It.

°)'S. I. 3. C. r/ui manumill. «. wo*«. 7. 11. u. Cujac. übten."• e. 22.