Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
216
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216 Pandect. L. XL. Tit. 9. Qui et a quib. manumitai l. non f. etc.

13. PAUL. lib. III. de AdnÜ. — Wenn sie aber inner-halb deg gechszigsten Tages freigelassen haben, so wird derSclave ein Bedingtfreier sein.

14. ULP. Hb. IV. de Adult. — Wenn aber der Ehe-mann innerhalb des gechszigsten Tages verstorben ist, so wol-len wir sehen, ob [die Frau] die oben genannten Personenfreilassen oder veräussern könne ? Und ich glaube, dass sie esnicht könne, obwohl die Frau den Ehemann nicht mehr zumAnkläger hat, indem der Vater desselben anklagen kann.§. 1. Pas Gesetz hat der Frau schlechthin verboten, inner-halb deg sechszigsten Tages seit der Scheidung freizulassen.§. 2. Sie mag sich übrigens geschieden haben, oder durch eineKündigung fortgeschickt worden sein, die Freilassung wirdverhindert werden. §. 3. Aber wenn die Ehe durch den Toddes Ehemannes, oder durch irgend eine Strafe aufgelöst wor-den igt, go wird die Freilaggung von Seiten derselben nichtverhindert werden. §. 4. Auch wenn die Ehe in Güte auf-gehört hat, wird man sagen, dasg die Freilassung oder Ver-»usserimg nicht verhindert werde. §. 5. Aber auch wenn dieFrau während der Ehe, indem sie an die Scheidung «lenkt,freilässt, oder verä'iiggert, und dies durch deutliche Beweis«dargethan worden ist, darf, wie wenn dies zur Umgehungdes Gesetze» geschehen wäre, die Veränssern ng oder Freilassung'nicht gelten. <J. 6. Unter Vcräusserung müssen wir überhaupteine jede verstehen.

15. PAUL. lib. I. ad leg. Jul. — Man hat gefragt, obDer, welcher eines Majestätsverbrecheng beschuldigt wordenist, freilassen könne, weil er vor der Verurtheilung nochHerr ist. Kaiser Antoninus hat an den Calpurniug Critoregcribirtr dass von der Zeit an, zu welcher Jemand wegendes Gedankens an seine Schandthaten schon seiner Strafe hätteversichert »ein können, er mehr durch da» BewusHtsein de*Verbrechen, als durch die Verurtheilung das Recht, die Frei-heit zn ertheilen, verloren habe. §. 1. Julia uns sagt, d»H 8 >wenn, nachdem ein Vater seinem Sohn freizulassen erlaubtLabe, der Sohn ohne zu wissen, dass sein Vater gestorben » el >durch den Stab freigelassen Labe, der [Sclave] nicht frei werde»dass aber auch, wenn der Vater lebe, und seine Willensin* 1 "nung »ich geändert habe, der SoLn nicht mit dem Willen d eBVaters freigelassen zu haben scheine.

16. Idem lib. III. ad leg. Ael. Sent. — Wenn Jenia" 0 »der jünger als zwanzig Jahre ist, da eine fideicoininissarischeFreiheit [von ihm] gewährt werden muss, einen Sclaven v eT 'kauft, damit er freigelassen werde, oder weil er ihn iint«'dieser Bedingung gekauft hatte, so wird der Veräusserwi'SNichts im Wege stehen. §. 1. Wenn Jemand, der jünger »"