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4 (1832)
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215
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I'anukct. L. XL. Tit. 9. Qu» et a yiiib. manumissi I. nun f. clc. 215

«forum Lat er verboten, sie freizulassen, und eine bestimmteZeit festgesetzt 9B ), innerhalb welcher man nicht freilassen«forf. §. 1. Daher wird einer [Frau,] welche sich scheitlet,verboten , überhaupt irgend einen von ihren Sclaven freizulas-sen, oder zu veräussern, weil die Worte [des Gesetzes], es so»>U sich bringen, dass [eine solche Frau] nicht einmal einen Scla-ven, welcher sich nicht unter ihrer Bedienung, entweder aufdem Lande, oder in der Provinz befunden hat, freilassen oderveräussern kann. Das ist zwar sehr hart, aber so ist das Ge-setz geschrieben. §. 2. Aber auch wenn die Frau [erst] nach<for Scheidung einen Sclaven angeschafft, oder auf andereWeise erworben hat, wird sie ihn auf gleiche Weise, sovieldie Worte [des Gesetzes] betrifft, niebt freilassen können;,n «l dies bemerkt auch Sextus Gaecilius. §. 3. EirtertiVater aber, in dessen Gewalt die Tochter gewesen, wird»»r solche Sclaven freizulassen oder zu veräussern verboten,welche der Tochter zum Gebrauch zugetheilt gewesen sind.§• 4. Das Gesetz hat auch der Mutter verboten, solche Scla-ven freizulassen, oder zu veräussern, welche sie der Tochter*»r Bedienung überlassen hatte. §. 5. Aber auch dem Gross-vater tmd der Grossmutter hat es verboten, freizulassen, dada s Gesetz gewollt hat, dass auch die Sclaven dieser zur peiu-lielien Frage gezogen werden können. §.6. Sextus^ Caeei-''us sagt richtig, das Gesetz habe eine sehr kurze Frist zumVeräussern und Freilassen der Sclaven festgesetzt. Man denke«ich, sagt er, eine Frau sei als des Ehebruchs schuldig inner-halb des sechzigsten Tages angeklagt worden; welche Unter-suchung eines Ehebruchs wird so leicht ausgemacht werden kön-1>0 », dass sie innerhalb des sechszigsten Tages beendigt wird'.'Und doch stehe es [nach Verflnss der sechzig Tage] i\er Frau,«Wohl sie des Ehebruchs angeklagt worden, frei, einen desEhebruchs verdächtigen oder zur peinlichen Frage nothwendi-Sen Sclaven, soviel die Worte des Gesetzes betrifft, freizu-fossen. Dalier imiss man für diesen Fall [dem Gesetz] zuHülfe kommen, so dass die [zum Freilassen] bestimmten »da-ven,ter

Vater __________________________________________

l, '"er/ 1(1 lb des sechszigsten Tages sterben, von den »claveii,Welche sie der Tochter zur Bedienung gegeben haben, keinenfreilassen oder verüusseni.

Ife kommen, so dass die [zum Freilassen] bestimmten »oia-

', die Mitwisser, oder Mitschuldige sind 00 ), vor beemt.g-

Kntersuchung nicht fre.'gelassen werden düi/en. §. /• "<;r

tW oder die Mutter einer [solchen] Frau diirlen, wenn sie

£>) GO Tage; s. /. 14. §. 1. D. Lt. >■ ;« j:-

ÖG) Qua»i conteii etc. die» ist wohl so, wie obateht, zu nehmen.

Gothofred. verweist deshalb auf j>r. Inst, de kernt, um.

2. 14 A- J - "•

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