Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
123
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PandEM', Li XL. Tit. 3. De man., quae »civil ad Unit. etc. 123

Dritter Titel.

De manumissionibus, quae servis ad universi-tatem p ertine ntibus imponuntur.

(Von den Freilassungen, welche Sclaven crtheilt werden, welcheeiner Gemeinheit angehuren.)

1 . ULP. ]ib. V, ad Sabin. — Der höchstselige Marcushat allen Genossenschaften, welche das Recht haben, sich zuversammeln, die Erlnubniss gegeben, freizulassen.

2. Idem lib. XIV. ad Sabin. — Daher werden auch die[Mitglieder derselben] die gesetzliche Erbschaft eines Freige-lassenen vindiciren.

3. PAPIJV. lib. XIV. Resp. — Ein Sclave einer Stadt,welcher dem Recht gemäss freigelassen ist, behält das ihmnicht entzogene Sondergut, und darum wird ein Schuldner[des Sonderguts] dadurch, dass er ihm zahlt, befreit.

Vierter Titel.

J)e manumissis testamento.

(Von den durch ein Testament freigelassenen \_Sclaven.'])

1. ULP. lib. IV. ad Sabin. — Wenn einem Sclaven dieFreiheit mehrmals [in demselben Testamente] ertheilt wird,so nimmt man aus Begünstigung' [derselben] an, dass die [Frei-neitsertheilung] gelte, in Folge welcher er [am leichtesten] 19 )zur Freiheit gelangt.

1. Idem lib. V. ad Sabin. — Aristo sagt, wenn Jemandeinen Erben so eingesetzt Labe: Titius soll Erbe sein;wenn Titius nicht Erbe sein wird, so soll StichusErbe sein; Stichus soll frei sein, so sei Stichus nichtfrei, wenn Titius Erbe werde; mir scheint es, dass mansagen könne, er werde frei sein; gleich als ob er die Freiheitnicht blos in dem andern Grade, sondern doppelt erhalten habe,Und das befolgen wir als Recht.

3. POMPON. lib. I. ad Sabin. — Auch nicht ein Maleinem Soldaten, -welcher jünger als zwanzig Jahre ist, wird eserlaubt, dass er einen Sclaven in seinem Testament frei-lassen könne.

4. Idem lib. II. ad Sabin. — Wenn Jemand so geschrie-hen hat: Stichus soll frei sein, und mein Erbe solldemselben Zehn geben, so ist kein Zweifel, dass [dieZehn] demselben gebühren, auch wenn der Hausvater hei eei-

19) Glosse.

A. fl. R.