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4 (1832)
Entstehung
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124
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124 I'axdkct. L. XL! Tit. 4. De maituMiasis* lestamenlo.

nein Leben denselben freigelassen haben sollte. §. 1. Aberauch ■wenn so: Stichus soll frei sein, sei es sogleich,oder nach einiger Zeit, und ihm soll, wenn er fr eisein wird, mein Erbe Zehn geben, so ist dasselbe zusagen. §.2. Das ist ausgemacht, [das«,] wenn [einem Sclaven],nachdeni [ihm] die Freiheit ertbeilt worden ist, so vermachtworden ist: und ihm soll, wenn. ich ihn durch denStab befreit haben werde, mein Erbe Zehn geben,wenngleich nach einer allzugrossen Spitzfindigkeit das Ver-mächtnis!) vom Testament getrennt ist, dennoch aus Rücksichtauf die Billigkeit das Verinä'chtniss gelten -wird, wenn [derTestator] bei seiuein Leben denselben freigelassen hat.

5. Idem üb. III. ad Sabin. — Bei [unmittelbaren] Frei-heitsertheilungen ist die leichteste schriftliche Bestimmung zuberücksichtigen, so tlass, wenn mehrere vorhanden sind, die-jenige für die leichteste gehalten wird, nach welcher die Frei-lassung weniger schwierig ist. Aber hei den h'deicommissa-rischen Freiheitsertheilungeu -wird die neuste schriftliche Be-stimmung berücksichtigt!

6. ULP. lib. XVIII. ad Salin. — Wenn der Eigenlhü-mer [eines Sclaven] den ]\iiessbrnuchcr [desselben] zum Erbeneingesetzt und dein Sclaven die Freiheit unter einer Bedingungertheilt hat, so wird [der Sclave], nachdem eine Vereinigungdes Kiessbrauchs [mit dem Eigenthum] Statt gefunden hat, weil[er] unterdessen dein Erben gehört, zur Freiheit gelungen,wenn die Bedingung eingetreten sein wird.

7. Idem lib. XIX. ad Sabin. — Neratius schreibt,die Freiheit Des/'enigen, welchem die Freiheit so ertheilt ist:Wenn ich keinen Sohn haben werde, wenn ichsterben werde, so soll Stich us frei sein, werde ver-hindert, wenn ein Sohn iiacligeboren worden sei. Soll manaber sagen, dass [der SchiYe], so lange man helft, dass [einSohn] geboren werde, in der Sclaverei verbleibe, oder aber,wenn kein Sohn geboren ist, in Folge [dieses] nachherigenEreignisses dahin entscheiden, dass er rückwärts frei gewesensei 20 )'? Letzteres, glaube ich, ist mehr zu billigen.

S. POMPON. lib. V. ad Sabin. — Wenn so gesch rie-ben ist: Stichus soll frei sein, wenn sich ergiebt,dass er die llechimng-CJi fleissig 1 gehalten habe,

so muss ein solcher Fleiss verlangt werden, welcher dem Herrn,nicht welcher dein Sclaven nützlich sein wird, und zwar verbun-den mit Redlichkeit auch heim Herausgehen des Rückstandes.

ÜO) D. h. auch schon während man noch die Geburt eine« Sohneserwartete, so dass also die Freiheit auf die Zeit des Todesdes Testators zuriickbezogen wird.