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Pandkct. L. XL. Tit. 2. De manumiasis vindkla.
erlaubt werdci» müssen, freizulassen, damit nicht die Consti-tution des hö'chstseligen Kaisers Marcus Platz ergreife, undder Zög'crung' des Consuls ein Ende mache. §. 2- Wenn Je-mand um der Ehe 'willen freilassen will, und er ein solcherist, der nicht wider den Anstand eine Ehefrau solchen Stande»erwählen wird, so wird es ihm gestattet werden müssen.§. 3. Marcel Ins schreibt, dass es auch einer Frau, wennsie ihren natürlichen Sohn oder einen von den oben genanntenTSclavenJ freilassen wolle, zu erlauben sei. §. 4. Ein Censulkann vor sich freilassen, auch wenn es sich zutragen sollte,dass er jünger als zwanzig Jahre ist.
21. MODESTIN, lib. I. Fand. — Vor dem Präfect vonAegypten kann man in Folge der Constitution des höchstseli-gen Augustus einen Sclaven freilassen.
22. PAUL. lib. XII. quaest. — Ein Vater hat aus derProvinz an seineu Sohn, von dem er wusste, dass er sichzu Rom aufhalte, einen Brief gerichtet, -welcher demselbenerlaubt hat, von den Sclaven, welche er zur Bedienung- bei sichLatte, den, welchen or wollte, durch den Stab zu befreien.Nachdem nun der Sohn des Stichus vor dem Priitor freige-lassen hat, so frage ich, ob er ihn zu einem Freien gemachthabe. Ich habe das Gutachten ertheilt: Warum sollen wirnicht glauben, dass das dein Vater gestattet sei, dass er seinemSohn erlauben könne, einen von den Sclaven, welche er zurBedienung hätte, freizulassen? Denn er hat ja blos die Wahldein Sohne gestattet, übrigens lässt er selbst frei.
23. DERMO GEN. lib. I. Jur. Epit. — Die Freilassungpflegt heut zu Tage, wenn der Herr schweigt, durch Lieto-ren vollzogen zu -werden, und die feierlichen Worte werden,wenn gleich sie nicht gesprochen werden, als gesprochen an-genommen.
24. PAUL. üb. II. ad Nerat. — Ein Mündel, der nichtmehr Kind ist, Ja'sst vor dem Rath rechtmässig frei. Paulus{bemerkt hierzu}: Reinlich unter Ermächtigung des Vormunds,so dass dem Sclaven das Sondergllt nicht folgt.
25. GAJ. lib. I. de Manumiss. — Fufidius sagt, wennein Mündel freilasse, um einen Vormund zu erhalten, so seiein Grund zur Billigung vorhanden. Nerva, der Sohn, nimmtdas Geg-entheil an, und das ist richtiger, denn es würde sehr-widersinnig sein, -wenn bei der Wahl eines Vormunds dieUrtheilskraft des Mündels selbständig zu sein schiene, dessenUrtheil bei allen Angelegenheiten als nicht selbständig- durchdie Ermächtigung des Vormunds geleitet -wird.