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4 (1832)
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121
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Pandect. L. XL. Tit. 2. De manumissia vindicla.

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das Ael.isch-Sc ntis che Gesetz nicht zur Ergö'tzlichkeif,sondern wegen gebührender Zuneigungen eine rechtmässige Frei-heit erlheilt habe. §. 1. Wenn Jemand Einem, welcher jüngerals zwanzig Jahre ist, einen Sclaven entweder nach Empfangeines Preises, oder als Schenkung- unter der Bedingung- ge-geben hat, dass er ihn frei machen solle, so kann Jener denGrund zu jener Freilassung- um so rechtmässiger beweisen,wenn er gerade das anführt, dass ihm die Bedingung auferlegtWorden sei, und [so den Sclaven] in Freiheit setzen; es mussalso dieser darthun , dass dies unter ihnen ausgemacht sei, da-mit sonach die Sache entweder nach der Bedingung der Schen-kung-, oder nach der Zuneigung- Dessen, der [den Sclaven] ge-geben hat, beurtheilt werde.

17. PxYUL. lib. L. adEcl. — Vor demProconsul kann man,nachdem er aus der Stadt gegangen ist, durch den Stab frei-lassen. §. 1. Aber auch vor dem Legaten desselben kann manfreilassen, wenn er die Provinz betreten hat.

18. Iokm lib. XVII. ad Plaut. ■— Vor einem Haussohn,welcher eine obrigkeitliche Person ist, kann man freilassen 17 ),obgleich der Haussohn selbst nicht freilassen kann. §. 1. VorSeinem College« kann ein Prätor nicht freilassen. §. 2. Auchein Sohn wird mit dem Willen seines Vaters vor dem Vaterfreilassen können.

19. CELS. lib. XXIX. Dig. — Wenn Jemand, welcherjünger als zwanzig Jahre' ist, vor dem Ilath eine schwan-gere [Sclaviri] um der Ehe willen freigelassen, und dieselbe

unterdessen geboren liaben wird, so wird es [einstweilen]

unentschieden sein, ob der, welchen sie geboren hat, Sclave,oder frei sei 18 ).

20- ULP. lib. II. de off. Cons. — AVcnn Jemand, welcher

jünger als zwanzig Jahre ist, durch ein Fideicommiss gebeten ist,freizulassen, so muss es ihm ohne Ziigei-ung erlaubt werden;ausser wenn er gebeten worden ist, seinen eigenen Sehnen frei-zulassen, denn dann wird der Betrag des VortUeils, welcher inFolge der Anordnung Dessen, welcher ihn gebeten hat, im ihngekommen ist, mit dem Werthe derer verglichen werdenmüssen, welche freizulassen, er gebeten worden ist. §. 1, Aberauch wenn ihm ein Sclave unter der Bedingung- geschenktsein wird, damit derselbe freigelassen werde, so wird es ihm.

i?) Aach der Flor. Lesart

manuuiitlcrc pol.

18) Je nachdem <lic Ehe vollzogen wird oder nichtXLVIII. 2. 10. T. 11. p. 2VJ. u. Sc/wl. a. p. 284.

II al. und die Vulg. haben: pulcrS. Baiil.