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4 (1832)
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Panuect. Ij. XL. Tit. 2. De mrinumissis vindicla.

eher die Bücher trägt, oder, wenn er zu dem Zweck freige-lassen Avird, dass er der Geschäftsbesorger [desselben] sei,wenn er nur nicht jünger, als achtzehn Jahre ist. Ucberdies■wird auch das erfordert, dass Der, welcher freilässt, nichtnur einen einzigen Sclaven habe. Ingleichen, wenn eine Jung-frau oder Frau um der Ehe willen freigelassen werden sollte,nachdem zuvor [dem Herrn] der Eid abgefordert wird, dassdieselbe innerhalb sechs Monaten zur Frau genommen werdensolle; denn so hat der Senat verordnet.

14. MAltCIAN. lib. IV. Regulär. — Es ist mehr fürFrauen passend, Pflegekinder freizulassen, aber auch bei Män-nern hat man es angenommen, und es ist genug, dass erlaubtwerde, den freizulassen, zu dessen Ernährung sie geneigt ge-wesen sind. §. 1. Manche glauben, dass auch Frauen um derEhe -willen freilassen können, ober nur dann, wenn einersolchen etwa ihr [ehemaliger] Mitsclave zu diesem Zweck ver-macht worden ist. Auch -wenn ein Zeugungsunfähiger umder Ehe willen freilassen will, so kann er es thun. Bei eineinCastraten findet dasselbe nicht Statt.

15. PAUL. lib. I, ad l. Ael. Sent. — Auch zur Erfül-lung einer Bedingung freizulassen, ist Einem, welcher jüngerals zwanzig Jahre ist, zu erlauben, z. B. wenn Jemand so zumErben eingesetzt ist, wenn er einen Sclaven in Freiheit ge-setzt habe. §. 1. Aus der Vergangenheit kann es mehrereGründe geben, z, B. weil er dem Herrn im Treffen beigestanden,gegen Strassenräuber geschützt, weil er denselben, als er krankwar, geheilt, weil er Nachstellungen [gegen denselben] entdeckthat; und es würde lange dauern, wenn wir [alle Gründe]durchgehen wollten, weil viele Verdienste vorkommen können,für -welche die Freiheit vermittelst eines Decrets [der Obrigkeit]zu ertheilen, anständig ist, und diese [Gründe] muss Der beur-theilen, bei welchem über diese Sache verhandelt wird. §. 2.Es können Mehrere zugleich durch den Stab freigelassen wcr.len,

und es genügt die Gegenwart der Sclaven, damit seihst mehrere[auf ein Mal] freigelassen -worden können. §. 3. Ein Abwe-sender wird auch einen Grund durch einen Geschäftsbesorger be-weisen können. §, 4. Wenn Zwei um der Khc willen [eine unddieselbe Sclavin] freilassen -werden, so darf der Grund nichtgcnclunigt werden. §. 5. Die, welche in Italien, oder in einerandern Provinz ihren Wohnsitz haben, können vor dem Prä-sidenten einer anderen Provinz unter' Zuziehung des KatLsfreilassen,

16, ULP. lib. II, a d l. Jel. Sent. — Es müssen dieRichter beim Billigen der Gründe dessen eingedenk sein, dasssie nicht aus Verschwendung, sondern aus Zuneigung ent-stehende Gründe billigen, denn man muss annehmen, dass