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Pandect. L. XL. Tit. 1. De manumhaionibus.
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thoilt, dass, ■wenn das Versprechen niclit gehalten wordenwäre, sie niclitsdestoweniger dein Sinne der Constitution ge-mäss frei werde, weil die eigenmächtige Ergreifung gewöhn-lich Statt findet, um Hülfe zu leisten; daher wird ancli nichtdas Geld gefordert -werden, da der Vortheil des Gesetzesdem Willen des Verkäufers entsprochen hat 11 ). §. 3. ZurZeit der Veräusserung [eines Solaren] ist man übereingekom-men, dass der zur Freilassung übergehene Sclave, wenn fünfJahre erfüllt wären, freigelassen werden, und dass er unter-dessen eine bestimmte monatliche Abgabe leisten sollte; ichhabe das Gutachten ertheilt, dass die Abgabe keine Bedingungder Freiheit ausmache, sondern dass dadurch für den Dienst■während der zeitlichen Sclaverei ein Maass festgesetzt wordensei; denn es werde ja nicht in allen Hinsichten ein zur Frei-lassung iibergebener [Sclave] einem Bedingtfreien 12 ) gleich-gestellt.
21. PAPIN. Hb. XIII. Resp. — Ein Mann, welcher zah-lungslähig ist, kann einen zum Heirathsgut gehörigen Sclaven,während die Ehe besteht, freilassen; wenn er aber nicht zah-lungsfähig ist, so wird, wenngleich er keine andern Gläubi-ger hat, die Freiheit des Sclaven verhindert Averden, so dassman es so ansieht, als werde, während die Ehe besteht, dasHeirathsgut geschuldet.
22. Idem lib. 111. I)eßn. — Ein Enkel vom Sohn kannmit dem Willen des Grossvaters, oder ein Sohn mit demWillen des Vaters freigelassen, aber, -wenn [der Sclave] frei-gelassen worden ist, so ist er der Freigelassene des Vatersoder Grossvaters.
23. IdbJw lib. XV. Resp. — Gajus Sejus hat die Pani-
uhila unter der Bedingung gekauft, dass sie innerhalb einesJahres freigelassen werden sollte; sodann ist innerhalb desJahres Sejus durch ein Urtheil für einen Sclaven erklärt wor-den. Ich frage, oh in Folge der Bedingung des VerkaufsPamphi/a «ach dem Ablauf des Jahres die Freiheit erlangtLabel Paulus hat das Gutachten ertheilt, die gekaufte Scla-Tin sei dem Herrn [des Sejus durch diesen] unter derselben
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11) D, h. da die eigenmächtige Ergreifung (manus injeetio) desSclaven, welche der Verkäufer Blei* ausoeaüngen h;vt, gewöhn-lich keinen anderen /neck hat, al.s demselben die Freiheit zuertheilen, so stimmt es ganz mit der Absicht des Verkäufersülicrein, Wenn dein Se\avcn nach der Constitution des Mar-cus und seines .Sohnes C o ni m <> d B i (*. >■ 10. //. l. u. /. 1-;>>. 4. 6. 2>r. 9. D. rjui nine manumiss. 40. 8.) diu Freiheit citheiltwird.
12) S. d. 7. Titel dieses Uuchs.