Paxdect. L» XL. Tit. 1. De manumiasionibut.
pfänger gehören sollte, denn diese wird nur dann veräusserf,Wenn der Scheuker hei demselben Willen verblieben sein wird.
16. MODESTIN. Hb. I. Regulär. — Wenn mit Zustim-mung' des Vaters ein Sohn, der jünger als zwanzig Jahre ist,den Solaren desselben freigelassen hat, so wird er ihn zumFreigelassenen des Vaters machen, und es fällt wegen der Zu-stimmung des Vaters der Beweis des Grundes 9 ) weg.
17. Idem lib. VI. Regulär. — Die Sclaven, welche einHaussohn im Kriegsdienst erworben hat, werden nicht zurSclavenfamilie des Vaters gerechnet AVerden; denn es wird jader Voter solche Sclaven des Sohnes nicht freilassen können.
18. GAJ. lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. — Sowohl einVerkäufer kann den [Sclavenj, welcher [von ihm] verkauft»ein wird, als auch ein Versprecher den, welchen er verspro-chen haben wird, freilassen.
19. PAPIN. lib. X. Qtiaest. — Wenn Jemand voneinem Anderen Gelder erhalten haben sollte, damit er sei-nen Sclaven freilasse, so kann man von demselben, auchWenn er nicht will, die Freiheit erzwingen, wenngleich ge-wöhnlich das Cield desselben [des Herrn] gezahlt wordenist 10 ), vorzüglich wenn der natürliche Druder oder Vater [desSclaven] das Geld gegeben hat: denn [ein solcher Sclave]wird dem ähnlich zu sein scheinen, welcher mit seinen eige-nen Geldern gekauft worden ist.
20. Idem lib. X. Resp. — Jemand, welcher jünger
als zwanzig' Jahre ist, und einen Sclaven, um ihn freizulas-sen, geschenkt erhalten hat, heweist seit dem Brief des höchst-Seligen Marcus an den Aufidius Vietorinus den Grund zumUeberilnss; denn auch, wenn er nicht freigelassen hat, wirdoejr Sdarc [doch] zur Freiheit gelangen. §. 1. Dasselbe istnicht bei einer lidcicoinmissnrisch.cn Freiheitscrtheihnig' Rech-tens; indem Der, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, denGrund derselben beweisen muss; denn die Freiheit steht [demSclaven] nicht zu, wenn er nicht auf diese Weise freigelassen'Worden ist. §. 2. Jemand hat ein Mädchen unter der Bedin-gung verkauft, dass sie nach einem Jahre freigelassen WerdenSollte; wenn aber [der Käufer] sie [dann] nicht freigelassenhatte, so ist man übereingekommen, dass [der Verkäufer] sien 'genmächtig zurücknehmen dürfe, oder dass der Käufer zehnGoldstücke geben sollte ; [_P ax>in ianns] hat das Gutachten er-
9) S. §. 4. f. qui et 91116. ex cauii. 1. 6.
10) D. h. wenngleich das für die Freiheit des Sclaven gegebeneGeld gewöhnlich aus dem Sondergut desselben genommen seinund also dem Herrn gehört haben wird. S. Schal. Basil.XL VIII. 1. 19. nro. y. T. VI. p. 274.