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4 (1832)
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Pandect. L. XL. Tit. 1. De manumitsionibut.

raub begangen hat, [und] für welchen [sein] Herr die Strafebezahlt hat, innerhalb zehn Jahren freizulassen; hierbei wer-den wir jedoch nicht auf die Zeit der Testanientserrichtiuig,sondern des Todes sehen r ').

13. POMPON. üb. I. ex Plaut. — Der Sclave einesRasenden kann von dein agnatiseben Cnrator des Letzterennicht freigelassen werden, weil in der Verwaltung des Ver-mögens die Freilassung nicht enthalten ist. "Wenn aber derKäsende aus dem Grunde eines Fideicoinmisses die Freiheitleisten müsste, so sagt Octavenns, sei der Sclave, um[jedes] Bedenken zu heben, von dem Agnaten [einem Audo-ren] zu übergeben, damit er von Dem, welchem er übergebenworden wäre, freigelassen werde.

14. PAUL. lib. XVI. ad Plaut. — Vor Dem, welchereine gleiche Amtsgewalt hat, können wir nicht freilassen, aberder Prätor kann vor dein Coiisul freilassen. §. 1. Wenn derKaiser einen Sclaven freilässt, so legt er nicht den Stab [aufdenselben] '), sondern, sobald er es gewollt hat, wird Der,welcher freigelassen wird, frei, in Folge des Kaisergesetzes 8 ).

15. MARCELL. Hb. XXIII. Vfg. — Es ist nicht zubezweifeln, dass ein Sclave auf den Todesfall freigelassen wer-den könne. Es ist dies aber nicht so zu verstehen, als ob erso für frei erklärt werde, dass er, wenn der Herr wieder genc-

. sen sein werde, nicht frei werden solle; sondern ebenso, wiedann, wenn er ihn durch den Stab unbedingt befreien würde,nemlich weil er glaubt, dass er sterben werde, der Tod des-selben erwartet -werden wird, wird auf gleiche Weise auchju diesem Falle die Freiheit auf die letzte Lebenszeit des Frei-lassers verschoben, wenn lieiiilich wegen der stillschweigen-den Bedingung der Schenkung auf den Todesfall der Wille

des Freilassers fortdauert; ebenso wie wenn er eine Sache SOübergeben hätte, dass sie, wenn er sterben würde, dein lim-

6) D. h. die zehn Jahre werden vom Todestage des Herrn angerechnet, wenn dieser den Sclaven Im Testament freigelas-sen hat.

7) Aon vindietam imponit; s. d. folg. Tit. dieses Buchs.

b) Kx lege Augutti. Dieser Ausdruck ist wohl gleichbedeutendmit dem: lex regia (§. 0. I. dej- nal. gent- et civ. 1. 2. u. I. ).pr. D. de constit. princ. I. 4.) und lex imperii (I. 3- C. de te.itam.0.230 für das Gesetz, durch welches nach den Angaben der Altendem jedesmaligen Kaiser die kaiserliche Gewalt übertragen wurde,und aus welchem auch die Befreiung des Kaisers von den gewöhn-lichen Keehlstormen abgeleitet wird. S. Hugo Gesch. d. R.lt. bis auf Justin. 10. Aull. S. 657.,— A. IM. ist /im mein a.a. O. §. 43. Anni. 3. S. aber dagegen Schilling Bemerk,üb. H. K. Gesch. S. 20i. f. ü. Huschke in der (Tübinger)Krit. Zeitschr. f. Rechts«iss. j{. ü. S. i!38.