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4 (1832)
Entstehung
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113
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Pandkct. L. XL. Tit. 1. De maHumiasionibu». 113

zu haben schiene; aher wenn der Voter das Testament nach-her gemacht hätte, so scheine das nicht die Absicht desselbengewesen zu sein, denselben, der ja freigelassen gewesen wäre,zu vermachen, und [daher] sei dieser Sclave, weil er nichtzum Voraus vermacht worden wäre, nach dem Tode des Va-ters der Sclave Beider gewesen.

8. MARCIAN. lib. XIII. Instit. — Diejenigen, welchezur Strafe zu Sclaven gemacht werden, können ohne Zweifelnicht freilassen, weil sie auch selbst Sclaven sind. §. 1. Aberauch Ca|>italverbrecher können ihre Sclaven nicht freilassen,wie auch der Senat verordnet hat. §. 2. Auch der hö'chstse-lige Pins hat an den Cnl]>uruiti8 rescribirl, dass die von Dem,welcher schon nach dem Gornelischen Gesetz vcrurtheiltWorden wäre, oder da er voraussah, dass er würde vcrur-theilt werden, seinen Sclaven ertheilten Freiheiten [denselben]nicht zuständen. §.3. Aber der höchslselige Hadrianus hatrescribirl, dass nicht einmal diejenigen zu einer rechtmässigenFreiheit gelangen sollen, welche darum freigelassen wordensind, damit sie einer Criininalklage entzogen würden.

9. PAUL. lib. singul. Regulär. — Ein Sclave, welcherunter der Bedingung verkauft worden ist, dass er nicht frei-gelassen werden soll, oder, welclicn freizulassen, in einemTestament verboten worden ist, oder, welchen freizulassen,vom Stadtvorsteher oder Präsidenten wegen irg'end eines Ver-brechens verboten worden ist, kann nicht in Freiheit gesetztWerden.

10. Idem Imperial, sent. in cognit. prolat. ex lib. VI.lib. II. — Aelianus, ein Schuldner des Fiscus, hatte die Scla-vin Euliemcria vor vielen Jahren unter der Bedingung, dasser sie freilassen sollte, gekauft und dieselbe freigelassen ; derProcurator [des Fiscus] erhob, als er das nichl hinreichendeVermögen des Schuldners untersuchte, auch gegen die F.iihe-taeria Streit über ihren ltechtszustand. Man hat angenommen,dass das Hecht des Fiscus, vermöge dessen das ganze Ver-mögen seiner Schuldner nach Pfandrecht haftete, nicht Slatthabe, weil sie unter jener Bedingung gekauft worden ist,Und, wenu sie nicht freigelassen würde, in Folge der Con-stitution des höchtseligen Marcus 5 ) zur Freiheit gelangenwürde.

11. Idem lib. LXIV. ad Ed. — Ein Erbe macht einenSclaven, welcher unter einer Bedingung vermacht worden ist,dadurch, das er ihn unterdessen freilä'sst, nicht frei.

12. Idem lib. L. ad Ed. — Durch das Favische Ge-setz wird verboten, einen Sclaven, welcher einen Menschen-

5) S. /. 1. I). qui sine vianumins. 40. &Corp. jur. cid. IV.