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Pandect. L. XL. Tit. 1. De manumitsiunibus.
bereichernden Grunde hinzugekommen ist, wird inan sagenmüssen, dass die Constitution Statt habe.
5. MARCIAN. lib. II. Inst. — Wenn ein Sclave be-hauptet, dass er mit seinen eigenen Geldern gekauft sei, sokann er gegen seinen Herrn, zu dessen Redlichkeit er seineZuflucht genommen hat, auftreten, und sich beschweren, dasser von demselben nicht freigelassen werde, [und] zwar inRom bei dem Stadtvorsteher, in den Povinzen aber bei denPräsidenten, den Constitutionen der höchlsscligcn Brüder ge-mäss ; jedoch unter der Androhung, dass derjenige Sclave,welcher dies behauptet, aber nicht bewiesen hat, zur Berg-werksarbeit verurtheilt werden solle, wenn nicht etwa derHerr sollte Heber gewollt haben, dass er ihm zurückgegebenwerde, indem er jeden Falls aus jenein Grunde keine grossereStrafe festsetzen wird. §. 1. Aber auch wenn [von dem Herrnin seinem Testament] verordnet worden, dass [ein Sclave],wenn er die Rechnungen abgelegt hätte, frei sein solle, wirdzwischen dein Sclaven und' dem Herrn, das heisst dem Erben,ein nach seinem Ermessen entscheidender Richter, um dieRechnungen zu prüfen, bestellt.
6. ALFEN. VAR. lib. IV. Dig. — Ein Sclave hatteGeld für die Freiheit versprochen, und dasselbe [seinem] Herrngegeben; der Herr war, bevor er ihn freiliess, gestorben undhatte in seinem Testament verordnet, dass der Sclave frei seinsollte, und demselben sein Sondergut vermacht; er fragte umRath, ob ihm die Eiben seines Patrons das Geld, welches erseinem Herrn für die Freiheit gegeben hätte, zurückgebenmüssten, oder nicht? [Alfenus] hat das Gutachten ertheilt,wenn der Herr jenes Geld, welches er erhalten hätte, in dieRechnung über sein Geld [verzeichnet] gehabt hätte, so habees sogleich aufgehört, zu dem Sondergut des Sclaven zu ge-hören; aber wenn er es unterdessen, bis er ihn freiliess, demSclaven erlassen hätte, so scheine es zum Sondergut gehörtzu haben, und müssten die Erben jenes Geld dem [Sclaven],wenn er freigelassen wäre, zurückgeben.
7. Idem lib. VII. Dig. — Zwei Haussöhne hatten zumSondergut gehörige Sclaven, beide besonders für sich; der eineTon ihnen hat den zu seinein Sondergut gehörigen Sclaven beimLeben des Vaters freigelassen, der Vater hatte Beiden 'in sei-nem Testamente das Sondergut zum Voraus vermacht. Manfragte, ob jener Sclave der Freigelassene Beider, oder dessenwäre, von dein er freigelassen worden war? [Alfenus]hat das Gutachten ertheilt, wenn der Vater das Testamenteher gemacht hätte, als der Sohn den Sclaven für frei erklärthätte, so sei er der Freigelassene eines einzigen, darum, weilder Vater auch diesen f_SclaYen][ in dem Sondergut vermacht