Pandect. Ii. XL. Tit. 1. De manumistionibua.
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es nicht ausgedrückt werden, es ist richtiger, dass [dem Scla-ven] die Freiheit zukomme. §• 7. Daher ist auch [dann,]wenn Jemand [einen Sclaven] mit dessen eigenen Geldern un-ter der Verabredung, ihn nicht freizulassen, erworben habensollte, die Meinung Derer billig, welche behaupten, dass dieser[Sclave] znr Freiheit gelange, da sowohl jener Scheinkänferden Namen des Kaufes hergiebt, als auch ausserdem demsel-ben Wichts [von seinem Vermögen] fehlt. §. 8. Es machtaber keinen Unterschied, von wem Jemand mit seinen eigenenGeldern gekauft werde, ob vom Fiscns, oder von einer Stadt,oder von einer Privatperson, nnd von welchem GeschlechteDer sei, welcher kauft. Aber auch [dann,] wenn Der, wel-cher den Sclaven verkauft hat, jünger als zwanzig Jahre seinsollte, so wird die Constitution Statt haben. Auch wird nichteinmal das Alter Dessen, welcher sich [den Sclaven] aiige-schalft, berücksichtigt; denn auch wenn ein Unmündiger kau-fen sollte, ist es billig-, dass derselbe das Versprechen erfülle,da dies ohne Schaden für ihn geschehen wird. Dasselbe [fin-det Statt], auch wenn [der Käufer] ein Sclave ist. §. 9. Beidenjenigen Sclaven hat freilich die Constitution nicht Statt,welche ganz und gar nicht in Freiheit gesetzt werden kön-nen, z. Ii. wenn [ein Sclave] fortzuschaffen, oder unter derBedingung verkauft ist, oder durch ein Testament diese Be-stimmung erhalten hat, dass er niemals freigelassen werdensollte. §. 10. Wenn aber ein mit seinem eigenen Gehle ge-kaufter Sclave auch nicht den ganzen Preis gezahlt hat, jedochdurch die Dienste desselben Etwas hinzugekommen ist, sodass der Preis ergänzt werden kann, oder wenn er Etwasdurch eigenes Verdienst erworben haben sollte, so inuss mansagen, dass [ihm] die Freiheit zukomme. §. 11. Wenn aberJemand einen Theil [eines Sclaven] mit dessen eigenen Gel-dern kaufte, da er schon einen Theil des Sclaven hatte, sowird er der Constitution nicht unterworfen sein, nicht mehr,als Der, welcher, da er das [blosse] Eigenthnm [an einem Scla-ven] hatte, den INiessbrauch [an demselben] gekauft hat. §. 12.Aber wie, wenn er, da er Niessbraucher [des Sclaven] war,das Eigenthnm [an demselben mit den eigenen Geldern des-selben] gekauft hat? Er befindet sich in der Lage, dass exder Constitution unterworfen ist. §. 13. Aber auch, wennZwei einen Sclaven, der Eine mit seinen eigenen Geldern,der Andere mit den Geldern des Sclaven gekauft haben, wird'nan sagen müssen, dass die Constitution wegfalle, wenn nichtetwa Der, welcher ihn mit seinen eigenen Geldern gekaufthat, zum Freilassen bereit gewesen ist. §. 14. Aber auch,Wenn Jemand einen Theil [eines Sclaven mit den eigenen Gel-dern desselben] gekauft hat, [undj der andere Theil aus einem