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4 (1832)
Entstehung
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Pandect. L. XXXIX. Tit. '2. De damno infecto clc.

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thet, Und müssen es sich selbst zuschreiben: oder das Hausist erst spiiler baufällig' geworden, und daun können sie ausdem Pacht klagen: diese Meinung- ist die richtigere. §. 7. WennJemand neben einem Grabmal gebaut, oder neben seinem HausePm Grabmal hat errichten lassen, so braucht ihm in der Folgekeine Sicherheit für drohenden Schaden geleistet zu werden:Wail er eine unerlaubte Sache gestattet hat; anders verhält es!sich aber, wenn ein Haus einem Grabmale Schade]» droht, und■Demjenigen, welchem das Hecht des Grabmals gehört, nichtsz »r Last fällt; hier muss dem Letztem Sicherheit geleistetwerden. §. 8. Dass der Eibpächter und Nutzniesser sich mitWirksamkeit Sicherheit bestellen lassen können, darüber ist'«an-jetzt einig. §. 9. Demjenigen aber, welcher in gutemGlauben von einem Nichteigenthünier gekauft hat,' steht, nachder Behauptung- des Marcel Ins, die Stipulation wegen einesdrohenden Schadens nicht zu 20 ). §. 10. Julianus handeltdavon, ob, wenn Jemand Einspruch gegen einen JVeubau ge-t.ian habej ihm deniohngeaehtet Sicherheit für drohenden Scha-den geleistet werden müsse? Und er hält es für richtiger,dass die Sicherheit bestellt werden müsse. Denn auch Dem-jenigen, welcher Klage gestellt habe, dass sein Gegner dasHecht nicht habe, höher zu bauen, müsse Sicherheit geleistetwerden. Eben so, sagt Julianus, müsse Derjenige, gegenwelchen das Interdict Was mit Gewalt oder heimlich an-gewandt werden könne, Sicherheit bestellen; weil [durchjene Rechtsmittel] weder für die Baufä'Jligkeit des Hauses, nochdie Schadhaftigkeit des Bauwerks Sicherheit gewährt sei.§• 11. Wenn Jemand deshalb, weil ihm die Sicherheitsbe-stellung verweigert worden, in den Besitz des Hauses einge-wiesen worden ist, und hierauf Derjenige, dessen Eigenthum«as Haus gewesen, da derselbe ausserdem noch ein anderesiiuus hatte, von dem in den Besitz Eingewiesenen verlangt,«lass er ihm wegen dieses Hauses, in dessen Besitz er einge-wiesen worden, Sicherheit leiste: so ist die Frage, ob der-selbe zu hören se i ? Und Julia uns schreibt: fordert Dcvjc-mge, welcher ein baufälliges Haus geräumt hat, welches er,wenn es in gutem Stande gewesen wäre, behalten hätte, vonDemjenigen, der das baufällige Haus zu besitzen begonnen hat,vielleicht unredlicher Weise Sicherheit? da er darum den Be-sitz verloren hat, weil er selbst keine Sicherheit bestelltluvt? In der That, er fordert wegen eines Hauses, dessen erseihst wegen der Sicherheitsleistung sich entschlagen hat, diese

26) S. I. li. i n f m .Corp. jur. civ. IV.