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Paxdect. L. XXXIX. Tit. 2. De damno infeclo etc.
alleinige Besitz der Sache und deren [eigenthümliche] Erwer-bung innerhalb der ordentlichen Ersitzungszeit gestattet -wor-den ist.
13. ULP. üb. LIII. ad Ed. — Wenn Jemand in gu-tem Glauben von einem Nichteigenthümer gekauft hat, so istzu untersuchen, ob er durch ein blosses Versprechen, und nichtauch durch .Bürgschaft, Sicherheit zu leisten habe ? Das Letz-tere wird von Einigen behauptet; es hat aber guten Grund,dass derselbe eher durch ein blosses Versprechen, als durchBürgschaft Sicherheit stelle: denn er thut es in seinem Na-men. §. 1. Es mag der Eigenthümer der Sache, oder Derje-nige, welcher ein Hecht darauf hat, z. B. eine Dienstbarkeit,für einen drohenden Schaden Sicherheit leisten , so glaube ich,er müsse sie durch ein blosses Versprechen, nicht durch Bürg-schaft bestellen, weil er es in seinem, nicht in fremdem Na-inen thut. §. 2. Wenn zwischen meinem Hause und dem Dei-jiigen ein anderes, nicht baufälliges steht, so ist die Frage zuuntersuchen, ob Du allein mir Sicherheit leisten musst, oderauch Derjenige, dessen Haus nicht baufällig ist, ob Jener al-lein, oder Beide? Und es ist mit mehr Grund anzunehmen,dass Beide [zugleich] Sicherheit leisten müssen: weil der Fallsein kann, dass das baufällige Haus, indem es auf das nichtbaufällige fällt, mir Schaden verursacht; obgleich sich einwen-den Hesse, dass es nicht von dein in gutem Stand befindlichenHause herrühre, wenn ein anderes, auf dasselbe fallendes HausSchaden veranlasst hat; wenn aber [der Qigenthulnev des inder Mitte liegenden Hauses] sich keine Sicherheit Verschaffthat, du er gekonnt hätte, so wird er mit Hecht belangt wer-den. §. 3. Wer Sicherheit für drohenden Schaden verlangt,muss zuvor den Eid vor Gefährde schwören. Wer also denEid gegen Gefährde abgelegt hat, wird zur Stipulation zuge-lassen. Und es wird nicht untersucht werden, ob er ein In-teresse habe, oder nicht; ob er ein Haus in der Nähe besitze,oder nicht? doch dies Alles muss der Gerichtsbarkeit des Prä-tors überlassen werden, wenn Sicherheit geleistet werdenmuss, wenn nicht. §. 4. Uebrigcns brauche ich weder Demjeni-gen, der auf meinem Eigenthum lustwandelt, noch Dem, wel-cher auf meinem Eigenthum badet, oder in meinem Laden ein-kehrt, Sicherheit zu bestellen. §. 5. Den Nachbarn, und ih-ren Miethleuten, und deft Gattinnen der Micthleute, sagtLabco, müsse allerdings Sicherheit geleistet werden. Ebenso Denjenigen, welche sich bei ihnen aufhalten. §. 6. Darüberist man nicht einig, oh der Hauseigenthihner seinen Mieth-leuten Sicherheit leisten solle? Und Sabinus Sagt, denMiethleuten brauche man nicht Sicherheit zu leisten ; denn siehaben entweder von Anfang an tan schadhaftes Haus genüe-