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4 (1832)
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Pandkct. L. XXXIX. Tit. 2. De damno infevlo etc.

nicht gar aufrichtig 1 . Diese Meinung ist die richtige. §. 12.Wenn Jemand, njn zu stipuliren, den Eid vor Gefährde ge-schworen und nicht stipulirt hat, so ist die Frage, ob der-selbe, wenn er später stipuliren will, den Eid [wiederholt]ablegen muss? Ich bin der Meinung, es müsse nochmal ge-schworen werden, weil es der Fall sein kann, dass derselbeentweder damals, oder jetzt aus Ghikane handelt. §. 13. Wennich für einen Andern Sicherheit für drohenden Schaden ver-lange , so muss ich schwören, dass Derjenige, für welchen ichSicherheitsbestelliing fordere, sie nicht aus Ghikane begehrenwerde. §. 14. Wenn ich aber für Einen Sicherheitsbestel-luug verlange, der, wenn er sie selbst begehrte, nicht zumSchwüre angehalten würde, wie ein Freilasser oder einer derEltern, so muss man annehmen, dass der Eid nicht Statt habe:denn, wo jener nicht schwören würde, braucht auch dessenStellvertreter bei derselben Stipulation nicht zu schwören.§. 15. In dieser Stipulation muss eine bestimmte Zeit festge-setzt sein, innerhalb welcher, wenn ein Schaden sich ereig-net , die Sicherheitsbestelliing zur Anwendung kommt: denndie Verbindlichkeit aus der Stipulation darf nicht ins Unend-liche gehen. Der Prätor selbst wird also die Dauer der Sti-pulation bestimmen, mit Berücksichtigung der Veranlassungund Beschaffenheit des Schadens, der befürchtet wird.

14. PAUL. lib. XLVIII. ad Ed. — Bei Untersuchungder Sache muss auch auf die Länge des Platzes und die Grössedes Werks gesehen werden.

15. ULP. lib. LIII. ad Ed. — Wenn der für die [Dauerder] Siclierheitsbestellung festgesetzte Termin zu Ende ist, somuss nach Ermessen des Prätors von Neuem Sicherheit gelei-stet werden. §. 1. Wenn die Stipulation aber ohne Zeitbe-stimmung eingegangen worden ist, so wird, wenn anders nieder Uebereinkunft zufolge, es sei wann da wolle, in Wirkunggetreten, aus der Stipulation geklagt werden können; ist aberaus Irrthum kein Termin bestimmt worden, so ist mit mehrGrund anzunehmen, dass nach Verlauf des Termins, auf des-sen Dauer sonst die Sicherheit geleistet zu werden pflegt,bei dem Prätor die Befreiung von der Stipulation verlangt,werden dürfe. §. 2. Ferner sagt der Prätor: ,, Wegen ei-nes solchen Bauwerks, das an einem öffentli-chen FIuss oder dessen Ufer unternommen wird,werde ich auf zehen Jahre Bürgschaft zu stellenbefehlen." Hier wird Bürgschaft erfordert, und für die^Datier der] Stipulation ein Zeitpunkt zum Voraus festgesetzt:aus dem Grunde, weil etwas auf öffentlichem Eigenthume er-richtet wird; wenn aber etwas auf fremdem liigentJjiime er-

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