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4 (1832)
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Pandect. h. XXXIX. Tit. 2. De damno infecto tte.

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scn, in den Mitbesitz gesetzt worden, so kann er derTitia denNiessbrauch versagen. Derselbe sagt, auch demjenigen Nntz-niesser, der nichts ausbessern liisst, dürfe vom Eigenthiimer derWiessbrauch entzogen werden; wenn daher der JVutzniesser fürden drohenden Schaden keine Sicherheit leistet, und der Ei-gentümer genö'thigt ist, sie zn leisten, so darf ihm gleich-falls der Niessbrauch entzogen werden.

10. PAUL. lib. XL VIII. ad Ed. — Wenn auch derNiessbrauch einem Andern zusteht, so muss doch, nach derBehauptung des Cassins, der Eigenthiimer durch ein blossesVersprechen Sicherheit leisten. Wenn der Eigenthiimer nicht für«as Ganze durch ein blosses Versprechen, oder der Nutznies-ser durch Bürgschaft, Sicherheit leistet, so muss Derjenige,Welchem die Sicherheitsbestelhmg verweigert wird, in denMitbesitz eingewiesen werden. Wenn aber der Nulzniesserdem Eigentümer für die [yom Letzteren] geleistete Sicher-heit keine [Gegensicherheit] stellt, so ist ihm, wie Julia-11,1 s schreibt, die Klage auf Nutzniessnng zu versagen. Hathingegen der NutZiiiesser wegen der Schadhaftigkeit des Grundund Bodens etwas geleistet 2 *), so muss das Recht des Eigen-thums auf ihn übertragen werden.

11. ULP. lib. LIII. ad Ed. — Wofür sollen wir unsin Betreff des Pfandglaubiger« entscheiden? Wird er, weiler sein Hecht wahrt, durch ein blosses Versprechen, oder, -weiler nicht Eigenthiimer ist, durch Bürgschaft Sicherheit stellenmüssen'? Diese Frage ist von der entgegengesetzten Seitehei Marc eil us abgehandelt, ob [nemlichj dem Pfandglä'ubigerSicherheit für den drohenden Schaden geleistet werden müsse ?Und Marcellus sagt, die Sicherheit, welche ihm bestelltwerde, sei wirkungslos: und ein Gleiches sei hinsichtlich Des-jenigen zu behaupten, der von einem Nichteigenthümer kauft,«lenn auch eine Stipulation in seiner Person sei ohne Erfolg:doch halte ich es für sehr hillig, dass für diesen, d. h. den[IfandJ Gläubiger, durch eine Stipulation Vorsorge getroffenwerde.

12. PAUL. 11h. XLVIII. ad Ed. — Derjenige, wel-chem die Sicherheit für drohenden Schaden verweigert wird,hat den Vorzug vor den Pfandgläubigcni, weil 25 ) ilun der

24) D. h. wenn der Nutznicsser aus der Wegen drohenden Scha-dens bestellten Bürgschaft belangt worden ist, und Demjeni-gen, welchem die Bürgschaft gestellt wurde, für den SchadenErsatz geleistet hat, welcher durch Schadhaftigkeit de« Grundund Bodens verursacht wurde.

25) *i s= rjuia. Accur».