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Pandect. I,. XXXIX. Tit. 2. D« rf«m?io i'n/eff/o etc.
durch die Gewalt eines Stromes herbeigeführt ■werden, ein In-terdict gegeben werden könne? Trebatius berichtet, als dieTiber ausgetreten war und viele Sachen vieler Einwohner infremde Gebäude hingeführt hatte, sei vom Prä'tor ein Inter-dict gegeben worden, dass die Eigenthümer an der Fortschaf-fung und YV^egräumung des Ihrigen nicht gewaltsam gehindertwerden sollten, wenn sie nur für den drohenden Schaden durchein blosses Versprechen Sicherheit leisten würden. §. 2. AuchAlfenus schreibt, wenn von Deinem Acker ein Stück aufmeinen Acker gefallen ist, und Du solches in Anspruch nimmst,so finde gegen Dich eine Klage wegen des bereits geschehenenSchadens Statt. Dem schliesst sich auch L a b e o an ; denn derAusspruch des Richters, bei welchem die herabgefallene Erdein Anspruch genommen wurde, fasste den Schaden, den ichzuvor erlitten, nicht in sich, und das Interdict dürfe bloss dazuverliehen werden, dass Alles, was herabgefallen, Aveggeschaiftwerde. Aber nur unter der Voraussetzung-, sagt derselbe Al-fenus, könne die übergefallene Erde eigentlich zurückgefordertwerden, wenn solche mit meinem Erdreich sich nicht schonverbunden und vereinigt hat. Auch ein Baum, welcher aufmeinen Acker geschoben worden und mit meinem Erdreich zu-sammengewachsen ist, kann von Dir nicht cigcnthümlich zurück-gefordert werden. — Aber auch ich werde gegen Dich keineKlage anstellen können, dass Dir kein Hecht zustehe, Dein StückAcker dergestalt [auf meinem Acker] zn haben, sobald es mitdem meinigen sich verbunden, weil es mein Eigenthum gewor-den ist. §. 3. N er atius aber schreibt, wenn durch die Gewaltdes Stroms ein Eloss auf ineinen Acker geführt worden sei, sokönne Dir nur alsdann dessen Wegschall'ung gestattet werden,wenn Dn mir auch für den bereits geschehenen Schaden Sicher-heit geleistet habest. §. 4. Es wurde die Frage aufgeworfen,ob, wenn Grund und Boden Einem, was darauf gebauet wor-den, aber einem Andern gehöre, der Inhaber des letztern durchein blosses Versprechen, oder durch Bürgschaft, Sicherheit we-gen drohenden Schadens leisten müsse? Und Juli onus schreibt,so oft das auf der Oberlläche errichtete Gebäude schadhaft sei,habe der Eigenthümer nicht nur wegen der Schadhaftigkeit desGrund und Bodens, sondern auch des Gebäudes, durch ein blos-ses Versprechen, oder Derjenige, welchem das Gebäude ge-hört, wegen beider durch Bürgschaft Sicherheit zu leisten:wenn Beide sich weigern, so müsse der IVachbar in den Mit-besitz eingewiesen werden. §. 5. Celsus schreibtauch, wennder Niessbrauch Deines Hauses der Titia gehört, so müsse ent-weder der Eigenlhiimcr durch ein blosses Versprechen, oderTitia durch Bürgschaft Sicherheit für den drohenden Schadenleisten. Wenn Derjenige, dem die Sicherheit zu leisten gewe-