Pandkct. L. XXXIX. Tit. 2. De damno iii/ecto etc.
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Zeit, oder weil er in Staatsgeschäften abwesend war, nichtslipuliieii konnte, so werde der Prätor billig dafür sorgen,dnss der Eigenthümer des schadhaften Hauses entweder denSchaden ersetze, oder das Hans verlasse. Für die Mei-nung Julian's spricht die Nützlichkeit [derselben]. — §. 1.Es fragt sich aber, ob in Betreff jener Gegenstände, welche
aber 1. 9. Julian, wieder ein: Hoc ampliu» etc. Hiermit wirdangezeigt, dass auch in besonn ern Fällen die caulio dedamno praelerito verfangt «erden könne, selbst wenn diedamni iufccti nicht gefordert worden sei (dies vor Augen ha-bend, sagt Gaj. l. 6. nonnunquam'l), und ein Beispiel von dem-quo aiigebracht. T .
In den fraglichen Stellen liegen nun also folgende Lehr-sätze:
t) Schadenersatz durch ruina aedium kann nur verlangtwerden, wenn poslulalio cauUonU vorangegangen ist.
2) Ausserdem stellt die Ruina der i\oxa insofern gleich,dass, wenn der Dominu» die. Rudcra verlangt, er vollen Er-satz leisten muss; wenn er sie pro dcrcliclo habet, aber garnicht haftet.
3) Das Edict selbst spricht zwar nur von damnn tnfeclo ;natürlich; aber die Natur der Sache bringt es mit sich, beidieser Gelegenheit auch das damnum praetcritum mit in He-trachtüng zu ziehen.
4) Der Grund dieser Bestimmungen ist, weil der neghgenses sieh zuzuschreiben hat, keine Cautiou gefodert zu ha-ben; wenn Gründe, diese zu entschuldigen, vorhanden sind,lässt der l'riitor, auch wenn die caulio de damno tnfeclo nichtgefordert worden, volle Forderung des. Schadenersatzes zu;
5) will diese dominu» aedium quae ruinam dedernnt nichtleisten, so kann er nur zum völligen Weichen aus dem Hausegenüthigt werden, zu weiter aber auch nichts; weil
6) wenn res integra wäre, er zu niclit mehr würde ge-zwungen werden können.
Die Schwierigkeit liegt also im Sohluss derl. 7. (rudcra) —aut tollere auf totas aedet pro dcrcliclo hahere und dem ]>r.der 1. V.— acdibnscarcre. In 1. 7. kann ich jedoch den Ausdruckiotrts aedes nicht anders verstehen, als den Inbegriff 4er utthum
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ruiig von Iotas aedet 1. 15. §. 12. quib. ex cauet. in possett.entgegenstellen, und erkenne ich dies recht wohl an; aHeinluv die Erklärung spricht wiederum, dass, wenn vom Reten-tionsrecht au den lludcribus die Hede ist, 1. 6. u. 7. §• 2. prodcrcliclo habere brauchen und niclit carcre, was 1. ü. pr.'gebraucht wird, und der eigentliche Ausdruck dafür ist, dass derEigenthümer fürs erste den Mitbesitz gestatten und eventuali-tcr ganz um sein Haus kommen soll. Es soll mir lieh sein,hierüber anders belehrt zu werden, aber ich weiss keinen an-dern Ausweg. Anm. d. Bud.